Bekanntmachung nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz
Gemäß § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz haben die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse des Rates, die Ortsbürgermeisterinnen und Ortbürgermeister sowie die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gemäß § 58 Absatz 3 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegenüber dem Bürgermeister schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben.
Die erhobenen Daten sowie die angezeigten Neben- und Gremientätigkeiten des Bürgermeisters gemäß § 18 Absatz 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz liegen zur jederzeitigen Einsichtnahme bei der Stadt Petershagen, Verwaltungsgebäude Lahde, Bahnhofstraße 63, Hauptverwaltung, Zimmer-Nr. 19, während der Dienststunden der Stadtverwaltung aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und Aktualisierung bei Veränderungen bei der bzw. dem Meldepflichtigen liegt.
Petershagen, den 04.04.2011
Stadt Petershagen
Der Bürgermeister
Blume