Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses gemäß § 50 BauGB
Umlegungsausschuss der Stadt Lübbecke
Der nachstehende Beschluss des Umlegungsausschusses über die Neuordnung der Grundstücke im Gebiet des Bebauungsplanes der Stadt Lübbecke "Gewerbegebiet östlich Rahdener Straße / westlich Ronceva" wird mit Hinweisen und Aufforderungen hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Umlegungsbeschluss
Nach Anordnung der Baulandumlegung für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 08/06/127 A der Stadt Lübbecke "Gewerbegebiet östlich Rahdener Straße / westlich Ronceva" durch den Rat der Stadt Lübbecke am 26.10.2006, hat nunmehr der Umlegungsausschuss der Stadt Lübbecke in seiner Sitzung am 22.01.2007 den Beschluss über die Einleitung der Umlegung Lübbecke "Östlich Rahdener Straße / Westlich Ronceva" gemäß § 47 Baugesetzbuch - BauGB - in der derzeit geltenden Fassung gefasst.
Das Umlegungsgebiet befindet sich in Lübbecke und wird im Norden durch eine neue - 50 m südlich der südlichen Grenzen der Flurstücke 1134 und 1312 bis zum Schnitt mit der westlichen Grenze des Flurstücks 874 verlaufende - Verfahrensgrenze sowie durch die nördlichen Grenzen der Flurstücke 874 und 1323 begrenzt. Der Ronceva-Bach bildet die östliche Grenze des Umlegungsgebietes. Im Süden wird das Umlegungsgebiet durch den Jockweg bis zum Schnitt mit einer neuen - 5 m östlich der östlichen Grenzen der Flurstücke 1876, 22/1 und 255/21 verlaufende - Verfahrensgrenze sowie durch die östliche Grenze des Flurstücks 2200 begrenzt. Im Westen grenzt die neue - 5 m östlich der östlichen Grenzen der Flurstücke 1876, 22/1 und 255/21 bis zum Schnitt mit der neuen 5 m nördlich der nördlichen Grenze des Flurstücks 255/21 verlaufende - Verfahrensgrenze sowie die östliche Grenze des Flurstücks 2200 und im weiteren Verlauf die Rahdener Straße - mit einer dreiecksförmigen Aufweitung nach Westen im Bereich des Rampenweges auf einer Länge von rd. 50 m mit einer max. Tiefe von rd. 30 m - an. Das Umlegungsgebiet umfasst eine Größe von rd. 20,42 ha.
Die Begrenzung des Umlegungsgebietes ist in der beigefügten, unmaßstäblichen Skizze dargestellt, die Bestandteil des Beschlusses ist. Die Umlegung kann abschnittsweise durchgeführt werden.
Im Umlegungsgebiet liegen im einzelnen folgende Grundstücke:
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O.Nr. |
Grundbuch |
Blatt |
Gemarkung |
Flur |
Flurstück |
|
1 |
Lübbecke |
5305 |
Lübbecke |
5 |
18/1, 245/12, 246/12, 298/20 (teilw.), 299/20, 300/20, 644, 682, 874, 1024, 1323, 1324, 1325, 1330, 1333, 1334, 1335, 1458, 1614, 1620, 1852 (teilw.), 1854, 2046, 2070, 2080, 2104, 2118 (teilw.), 2127, 2148 (teilw.), 2187 |
|
2 |
Lübbecke |
0642 |
Lübbecke |
5 |
247/12, 248/12, 249/13, 294/20, 2055 |
|
3 |
Lübbecke |
4516 |
Lübbecke |
5 |
860 |
|
4 |
Lübbecke |
0802 |
Lübbecke |
5 |
189/96 (teilw.), 198/105 (teilw.) |
|
5 |
Lübbecke |
1621 |
Lübbecke |
5 |
244/12 (teilw.) |
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6 |
Lübbecke |
3072 |
Lübbecke |
5 |
1617, 1618, 1619 |
|
7 |
Lübbecke |
0531 |
Lübbecke |
5 |
875 (teilw.) |
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8 |
Lübbecke |
1439 |
Lübbecke |
5 |
2128 |
Hinweise und Aufforderungen
(1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte (§ 48 BauGB)
- die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
- die lnhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
- die lnhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
- die Stadt Lübbecke,
- unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 BauGB die Bedarfsträger,
- die Erschließungsträger.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Umlegungsstelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.
(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat der Umlegungsausschuss dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen.
(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Umlegungsstelle eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die Person des Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. (§ 208 Satz 2 bis 4 BauGB gilt entsprechend.)
Anmeldung von Rechten
Es ergeht gemäß § 50 Abs. 2 BauGB die Aufforderung, innerhalb eines Monats Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, beim Umlegungsausschuss anzumelden (z.B.: Wegerechte, Pacht- oder Mietverhältnisse).
Werden Rechte erst nach Ablauf der im vorigen Absatz bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der in § 48 Abs. 3 BauGB gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.
Der Inhaber eines aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Verfügungs- und Veränderungssperre (§ 51 BauGB)
(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplans (§ 71 BauGB) dürfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
- ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffeg oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils eingeräumt wird;
- erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde, sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
- nicht genehmigungspflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
- genehmigungspflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
(2) Vorhaben, die vor dem lnkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.
(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen und außer bei Verfügung über Grundstücke und über Rechte an Grundstücken auch unter Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. Wird die Genehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt, ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
Vorkaufsrecht der Gemeinde
Nach § 24 Absatz 1 Nr. 2 BauGB unterliegen die in das Umlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke für die Dauer des Umlegungsverfahrens dem Vorkaufsrecht der Stadt Lübbecke.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann gemäß § 217 BauGB innerhalb einer Frist von sechs Wochen seit Bekanntmachung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich bei der Stadt Lübbecke einzureichen oder zur Niederschrift im Rathaus der Stadt Lübbecke, Kreishausstraße 2-4, während der allgemeinen Dienststunden zu erklären.
Über den Antrag entscheidet das Landgericht Detmold - Kammer für Baulandsachen.
Lübbecke, den 22.01.2007
Der Vorsitzende
gez. Both
Die vorstehende Bekanntmachung wurde durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Stadt Lübbecke (am Verwaltungsgebäude, Kreishausstraße 2 - 4) vollzogen. Die Veröffentlichung im Internet erfolgt nachrichtlich.