Bekanntmachung der Teileinziehung der Bastau-Brücke 0101-14 in der Ortschaft Eickhorst (Burgstädt)
Der Rat der Gemeinde Hille hat in seiner Sitzung am 21.05.2026 gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der zurzeit geltenden Fassung beschlossen, die Bastau-Brücke 0101-14 in der Ortschaft Eickhorst (Burgstädt) teilweise einzuziehen, da diese keine Verkehrsbedeutung mehr hat. Die von der Teileinziehung betroffene Brücke ist in der hier hinterlegten Flurkarte dargestellt.
Die Teileinziehung wird wie folgt begründet:
Im Rahmen der letzten Brückenprüfungen im Gemeindegebiet nach DIN 1076 im Jahr 2024 wurden erhebliche Mängel an der Bastau-Brücke 0101-14 in der Ortschaft Eickhorst (Burgstädt) festgestellt.
Zur Verkehrssicherung wurde die Brücke voll gesperrt. Die Vollsperrung besteht seit dem 22.11.2024 und ist beantragt und genehmigt bis zum 31.12.2026.
Gemäß Teil A 1.6.3 Absätze 1 und 2 der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen wird die Vollsperrung von Montag bis Freitag zweimal täglich sowie Samstag und Sonntag jeweils einmal kontrolliert.
Das Gutachten zur Standsicherheit und Dauerhaftigkeit vom 04.12.2025 der Thormählen + Peuckert – Beratende Ingenieure PartG mbB stuft die Bastau-Brücke als nicht tragfähig für die Brückenklassen BK 30 (30 t Fahrzeug) und BK 16 (16 t Fahrzeug) ein.
Gemäß Beschluss des Betriebsausschusses vom 19.05.2026 (DS-Nr. 108/2026) wird die Bastau-Brücke 0101-14 in der Ortschaft Eickhorst dauerhaft für Kraftfahrzeuge gesperrt.
Die Teileinziehung der Bastau-Brücke 0101-14 in der Ortschaft Eickhorst (Burgstädt) wird hiermit gemäß § 7 StrWG NRW öffentlich bekannt gemacht. Sie wird im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Teileinziehung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden, oder Postfach 32 40, 32389 Minden) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 07.11.2012 (GV. NRW. S. 548) einzureichen oder mündlich zu Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Bei schriftlicher Klageerhebung ist die Rechtsbehelfsfrist nur gewahrt, wenn die Klageschrift vor Ablauf der Monatsfrist bei Gericht eingegangen ist. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Hille, 09. Juli 2026
Gemeinde Hille
Der Bürgermeister
Andreas Waßmann