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Datum: 02.09.2026

Bekanntmachung der Stadt Espelkamp über die beabsichtigte Teileinziehung des Bahnübergangs Hafenstraße nach § 7 StrWG NRW - Beschränkung auf Fuß- und Radverkehr

Die Stadt Espelkamp beabsichtigt, die öffentliche Verkehrsfläche der Hafenstraße auf den Grundstücken Gemarkung Fiestel-Gestringen, Flur 6, Flurstücke 84 tlw. und 293 tlw., gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028) – einschließlich der inzwischen ergangenen Änderungen – teileinzuziehen. Der Rat der Stadt Espelkamp hat in seiner Sitzung am 15.07.2026 einen entsprechenden Beschluss gefasst.

Die Teileinziehung umfasst die in dem beigefügten Lageplan dargestellten Teilflächen der Hafenstraße, die jeweils bis an den Bahnübergang heranreichen. Der Bahnübergang selbst befindet sich im Eigentum der Deutschen Bahn und ist nicht Gegenstand der straßenrechtlichen Teileinziehung. Durch die Teileinziehung soll der Gemeingebrauch auf den betroffenen Teilflächen dauerhaft auf den Fuß- und Radverkehr beschränkt werden. Der Kraftfahrzeugverkehr soll künftig ausgeschlossen sein.

Gründe für die beabsichtigte Teileinziehung

Die beabsichtigte Teileinziehung dient der Verbesserung der Verkehrssicherheit im Bereich des Bahnübergangs. Nach Prüfung der Situation durch die Verwaltung, die Deutsche Bahn, die Straßenverkehrsbehörde und weitere beteiligte Stellen wurde festgestellt, dass eine dauerhafte Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.

Der Bahnübergang ist aufgrund der bereits umgesetzten baulichen Maßnahmen und einer bestehenden verkehrsrechtlichen Anordnung ausschließlich für den Fuß- und Radverkehr passierbar. Mit der beabsichtigten Teileinziehung soll die straßenrechtliche Widmung an die bestehende tatsächliche und verkehrsrechtliche Nutzung angepasst werden. Die Maßnahme dient insbesondere der Verbesserung der Verkehrssicherheit, der Vermeidung von Konflikten zwischen Schienen- und Straßenverkehr sowie der Förderung des Fuß- und Radverkehrs. Damit liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls im Sinne des § 7 Abs. 3 StrWG NRW vor.

Die Absicht der Einziehung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der beigefügte Lageplan mit der Darstellung der einzuziehenden Wegefläche ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.

Gegen die Absicht der Einziehung der öffentlichen Wegefläche können innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Espelkamp, Wilhelm-Kern-Platz 1, 32339 Espelkamp erhoben werden.

Ein Lageplan, aus dem die von der beabsichtigten Teileinziehung betroffenen Teilflächen der Hafenstraße ersichtlich sind, kann innerhalb dieser Frist beim Sachgebiet Straßenbau und Grünflächen, SG 3.3, Wilhelm-Kern-Platz 1, 32339 Espelkamp, Zimmer 302 während der Öffnungszeiten eingesehen werden.

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 8 bis 17 Uhr
Freitag: 8 bis 12 Uhr

Espelkamp, 27.08.2026

gez. Dr. Vieker

Bürgermeister



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