Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010
1. Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW. Seite 950), hat der Rat der Stadt Petershagen mit Beschluss vom 06.05.2010 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen erhält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf 34.976.497 Euro
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 41.622.999 Euro
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 32.999.641 Euro
Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 37.860.636 Euro
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit
und der Finanzierungstätigkeit auf 2.910.350 Euro
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit
und der Finanzierungstätigkeit auf 3.164.408 Euro
festgesetzt.
§ 2
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage
zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf 5.443.356 Euro
und
die Verringerung der Allgemeinen Rücklage
zum Ausgleich des Ergebnisplans auf 1.203.146 Euro
festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung
in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 3.000.000 Euro
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2010 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 192 v.H.
1.2 für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 381 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 403 v.H.
§ 7
entfällt (Haushaltssicherungskonzept)
§ 8
Mehrerträge und entsprechende Mehreinzahlungen, die für einen bestimmten Zweck geleistet werden, erhöhen innerhalb eines Produktes die Ermächtigung für die korrespondierenden Aufwendungen und Auszahlungen. Das Gleiche gilt für Mehreinzahlungen für Investitionen.
In den einzelnen Produkten sind die Aufwendungen und Auszahlungen mit Ausnahme der Verfügungsmittel, Abschreibungen, Personalaufwendungen, Rückstellungszuführungen und internen Leistungsverrechnungen gegenseitig deckungsfähig. Die Personalaufwendungen/-auszahlungen und die Abschreibungen sind produktübergreifend gegenseitig deckungsfähig.
Die Inanspruchnahme der vorstehenden Deckungsregeln setzt die vorherige Zustimmung des Kämmerers voraus.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruhen, sind im Sinne des § 83 Absatz 2 GO NRW erheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25.000 Euro überschreiten.
Alle übrigen über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich, wenn sie den Betrag von 10.000 Euro überschreiten.
Als nicht erheblich anzusehen sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen in unbegrenzter Höhe, die wirtschaftlich durchlaufend sind oder der Rückzahlung von Zuweisungen oder der inneren Verrechnung dienen.
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Absatz 5 GO NRW dem Landrat des Kreis Minden-Lübbecke als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 17.05.2010 angezeigt worden. Die nach § 75 Absatz 4 GO NRW erforderliche Genehmigung der Verringerung der allgemeinen Rücklage ist vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 19.05.2010 erteilt worden.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird vom 27.05.2010 bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gemäß § 96 Absatz 2 GO NRW während der Dienststunden im Verwaltungsgebäude Petershagen, Schloßfreiheit 2-4, Zimmer 28, zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Petershagen, 21.05.2010
Der Bürgermeister
Blume