Bekanntmachung der 3. Änderung der Hundesteuersatzung
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV NRW S. 496), und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV NRW S. 666), hat der Rat der Stadt Petershagen in seiner Sitzung am 17.12.2015 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
§ 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen
gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 60,00 €
b) zwei Hunde gehalten werden 70,00 € je Hund
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 80,00 € je Hund.
In § 3 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Für einen Hund, der aus dem Tierheim Minden erworben wird, entfällt auf Antrag die Hundesteuer für die ersten zwölf Monate nach Beginn der Steuerpflicht.
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. § 3 Abs. 3 findet erstmals Anwendung auf Hunde, die ab dem 01.01.2016 aus dem Tierheim Minden erworben werden.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Petershagen, 18.12.2015
Blume
Bürgermeister