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Datum: 13.01.2016

Bekanntmachung der 12. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Petershagen

Auf Grund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs.1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208), hat der Rat der Stadt Petershagen in seiner Sitzung am 17. Dezember 2015 mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende 12. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Petershagen beschlossen:

 

Artikel I

 

§ 10 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende neue Fassung:

Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 15 Sitzungen im Jahr beschränkt. 

§ 10 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 15 Sitzungen im Jahr beschränkt. 

§ 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Petershagen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden vollzogen durch die Bereitstellung im Internet (www.petershagen.de). Nachrichtlich wird auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse durch Aushang in den Aushangkästen der Stadt Petershagen an den Verwaltungsgebäuden in Petershagen, Schloßfreiheit 2-4, und in Petershagen-Lahde, Bahnhofstraße 63, hingewiesen.

 

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft.

 

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Petershagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren

wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Petershagen vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.

 

Petershagen, den 18. Dezember 2015
Stadt Petershagen
Der Bürgermeister

Blume

 

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