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Datum: 07.01.2013

Bekanntmachung Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Petershagen vom 14.12.2012 (Hebesatzsatzung)

Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 lit. f und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetze vom 18.09.2012 (GV.NRW. S. 432 und 436), sowie des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16.12.1981 (GV.NW. S. 732) in Ver-bindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), und § 16 des Gewerbesteuergesetzes vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2011 (BGBl. I S. 2592), hat der Rat der Stadt Petershagen in seiner Sitzung am 13.12.2012 die nachste-hende Satzung beschlossen:


§ 1

Die Hebesätze für die Grundsteuern und für die Gewerbesteuer werden für das Gebiet der Stadt Petershagen ab dem Haushaltsjahr 2013 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 220 v. H. (unverändert)

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 413 v. H.

2. für die Gewerbesteuer 413 v. H. (unverändert)


§ 2


Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.



Bekanntmachungsanordnung


Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewie-sen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Petershagen
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Petershagen, 14.12.2012


Stadt Petershagen
Der Bürgermeister
In Vertretung
Breves

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