Inhalt
Datum: 21.04.2010

Bekanntmachung Abschluss Flurbereinigung Großes Torfmoor

Bezirksregierung Detmold
Dezernat 33 – Ländliche Entwicklung, Bodenordnung
Dienstort Bielefeld
Flurbereinigung Großes Torfmoor
Aktenzeichen: 33 B – 22852 – H.Nr. 205


Bielefeld, den 14.04.2010

 

Schlussfeststellung


I. In dem Flurbereinigungsverfahren Großes Torfmoor, Kreis Minden-Lübbecke, wird hiermit nach § 149 Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), die Schlussfeststellung erlassen und folgendes festgestellt:

1. Die Ausführung des Flurbereinigungsverfahrens nach dem Flurbereinigungsplan und seiner Nachträge ist bewirkt.

2. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.

3. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Großes Torfmoor sind abgeschlossen.


II. Das Flurbereinigungsverfahren ist mit der Zustellung der unanfechtbar gewordenen Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft beendet. Gleichzeitig erlischt die Teilnehmergemeinschaft. Damit erlöschen auch die Rechte und Pflichten ihres Vorstandes.

Gründe

Der Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens durch die Schlussfeststellung ist zulässig und begründet. Der Flurbereinigungsplan und die hierzu ergangenen Nachträge sind in allen Teilen ausgeführt.

Insbesondere ist das Eigentum an den neuen Grundstücken auf die im Flurbereinigungsplan sowie in seinen Nachträgen genannten Beteiligten übergegangen. Die Berichtigung der öffentlichen Bücher, insbesondere des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters ist beantragt.
Die Teilnehmergemeinschaft hat ihre finanziellen Verpflichtungen erfüllt.

Da somit weder Ansprüche der Beteiligten noch sonstige Angelegenheiten gegeben sind, die im Flurbereinigungsverfahren hätten geregelt werden müssen, war dieses durch die Schlussfeststellung abzuschließen.



Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Schlussfeststellung kann Klage bei dem

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
9. Senat – Flurbereinigungsgericht –
Ägidiikirchplatz 5, 48143 Münster

erhoben werden.

Sie ist gegen die Bezirksregierung Detmold zu richten und muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Schlussfeststellung bei dem Gericht eingegangen sein. Es wird empfohlen, der Klageschrift zwei Durchschriften beizufügen.

Gegen die Schlussfeststellung steht auch dem Vorstand der Teilnehmer-gemeinschaft ein Klagerecht zu (§ 149 Absatz 1 Satz 3 Flurbereinigungsgesetz).



Im Auftrag


gez. Bruno Cramer
(Leiter des Dezernates 33)

nach oben zurück