Bekanntmachung 9. Satzung vom 14.12.2012 zur Änderung der Betriebssatzung für den Abwasserbetrieb der Stadt Petershagen vom 29.03.1993
Aufgrund der §§ 7, 107 Abs. 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.09.2012 (GV.NRW. S. 436), in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – EigVO NRW – (Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004) (GV.NRW. S. 644), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296), hat der Rat der Stadt Petershagen in seiner Sitzung am 13.12.2012 folgende Änderung der Betriebssatzung beschlossen:§ 1
§ 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Der Jahresabschluss mit Bilanz, Anhang und Lagebericht sind von der Betriebsleitung bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Abschluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind über die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen, der den Jahresabschluss mit dem Beratungsergebnis an den Rat zur Feststellung sowie den Lagebericht zur Kenntnisnahme weiterleitet.
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Petershagen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Petershagen, den 14.12.2012
Stadt Petershagen
Der Bürgermeister
Blume