Bekanntmachung über das Planfeststellungsverfahren einschließlich integrierter Prüfung der Umweltverträglichkeit der Firma Meyer ohG
Planfeststellungsverfahren einschließlich integrierter Prüfung der Umweltverträglichkeit für die Herstellung eines Gewässers im Zuge der Erweiterung eines Bodenabbaues in der Gemarkung Diethe, Gemeinde Stolzenau, Landkreis Nienburg/Weser;Antragstellerin: Firma Helmut Meyer oHG, Haus-Nummer 60, 31604 Raddestorf
Die Firma Helmut Meyer oHG, Haus-Nummer 60, 31604 Raddestorf, hat den Antrag auf Planfeststellung nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Nieder-sächsischen Wassergesetzes (NWG) sowie die Unterlagen gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vorgelegt und die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt.
Die geplante Erweiterungsfläche umfasst ca. 25 ha. Sie liegt nördlich der bereits abgegrabenen Flächen. Westlich grenzt die Ortschaft Langern an und östlich die Gemarkung Buchholz, Stadt Petershagen, Nordrhein Westfalen.
Der Plan mit den gesamten Unterlagen einschließlich der Umweltverträglichkeitsstudie liegen in der Zeit vom 27.02.2012 bis 27.03.2012 in der Bauverwaltung der Stadt Petershagen, Bahnhofstraße 63, 32469 Petershagen-Lahde, Zimmer 37, während der Dienststunden
montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr, montags und donnerstags von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr, dienstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie darüber hinaus nach vorheriger besonderer Vereinbarung zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
(1) Jeder, der sich von dem geplanten Vorhaben betroffen fühlt, kann bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung - das ist bis zum 10.04.2012 - bei der Stadt Petershagen oder dem Landkreis Nienburg/Weser, Kreishaus am Schloßplatz, 31582 Nienburg, Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner/eine Unterzeichnerin mit Name, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner/Unterzeichnerinnen zu benennen.
(2) Werden gegen den Plan Einwendungen erhoben, so werden diese in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird.
Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin besonders benachrichtigt.
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten (Betroffenen) in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermines beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
(3) Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
(4) Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
(5) Die Nummer 1 bis 4 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Abbauvorhabens nach § 9 Absatz 1 UVPG entsprechend.
(6) Es wird darauf hingewiesen, dass die Planfeststellung alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Zustimmungen etc. ersetzt, und dass durch sie alle öffentlichrechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Abbauvorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt werden.
LANDKREIS NIENBURG/WESER
Der Landrat
- Untere Wasserbehörde -
Im Auftrag
Wehr
Vorstehende Bekanntmachung des Landkreises Nienburg/Weser wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Petershagen, den 14. Februar 2012
Stadt Petershagen
Der Bürgermeister
Dieter Blume