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Datum: 30.09.2021

Bebauungsplan Nr. G 41 »Südlich Kreisbahnstraße/Westlich Wittelsbach«

Bekanntmachung der Stadt Lübbecke
Bebauungsplan Nr. G 41
„Südlich Kreisbahnstraße/Westlich Wittelsbach“
- Satzungsbeschluss –


Der Rat der Stadt Lübbecke hat in seiner Sitzung am 23.09.2021 folgenden Beschluss gefasst:


1. Die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetz-buch (BauGB) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und die im Rahmen der Offenlegungen gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 a Abs. 3 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 und § 4 a Abs. 3 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wurden in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt. Den Abwägungsvorschlägen wird zugestimmt.

2. Aufgrund des § 10 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) i.V.m. §§ 7 (1) und 41 (1g) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung wird der Bebauungsplan Nr. G 41 „Südlich Kreisbahnstraße/Westlich Wittelsbach“ als Satzung beschlossen.


Die Lage des Plangebietes und die Abgrenzung des Geltungsbereiches sind aus dem anschließend abgedruckten Kartenausschnitt ersichtlich. Der Bebauungsplan mit Begründung kann bei der Stadt Lübbecke, Bereich Stadtplanung, Kreishausstraße 2-4, Zimmer 715, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweise:


1) Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

a) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Lübbecke geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

2) Gemäß § 7 Abs. 6 der GO NRW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-schriften der GO NRW gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lübbecke vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

3) Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretende Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Bekanntmachungsanordnung

Der Beschluss über den Bebauungsplan Nr. G 41 „Südlich Kreisbahnstraße/Westlich Wittelsbach“ als Satzung, Ort und Zeit der Einsichtnahme sowie die aufgrund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Lübbecke, den 24.09.2021

Der Bürgermeister

Frank Haberbosch

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