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Datum: 03.07.2018

Bebauungsplan Nr. 3/32/170 »Westlich Kutscherweg / Nördlich Hahler Straße« - Satzungsbeschluss -

Der Rat der Stadt Lübbecke hat in seiner Sitzung am 26.04.2018 folgenden Beschluss gefasst:

  1. Die Anregungen und Stellungnahmen die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangen sind, wurden in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt. Den Abwägungsvorschlägen wird zugestimmt.
  2. Aufgrund des § 10 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) i.V.m. §§ 7 (1) und 41 (1g) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), in der jeweils geltenden Fassung, wird der Bebauungsplan Nr. 3/32/170 „Westlich Kutscherweg“ als Satzung beschlossen. Der Begründung wird zugestimmt.

Die Lage des Plangebietes und die Abgrenzung des Geltungsbereiches sind aus dem anschließend abgedruckten Kartenausschnitt ersichtlich. Der Bebauungsplan mit Begründung kann bei der Stadt Lübbecke, Bereich Stadtplanung, Kreishausstraße 2-4, Zimmer 715, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweise

  1. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
    a) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
    b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
    c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
    wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Lübbecke geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
  2. Gemäß § 7 Abs. 6 der GO NRW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lübbecke vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
  3. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Bekanntmachungsanordnung

Der Beschluss über den Bebauungsplan Nr. 3/32/170 „Westlich Kutscherweg/Nördlich Hahler Straße“ als Satzung, Ort und Zeit der Einsichtnahme sowie die aufgrund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Lübbecke, den 26.06.2018

Der Bürgermeister
Frank Haberbosch

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