Bebauungsplan Nr. 3/32/170 »Westlich Kutscherweg/Nördlich Hahler Straße«
Erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4 a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 29.11.2017 dem geänderten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 3/32/170 „Westlich Kutscherweg/Nördlich Hahler Straße“ mit der Begründung zugestimmt und die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB beschlossen. Die erneute Auslegung ist aufgrund einer zusätzlichen Festsetzung zur Gestaltung von Einfriedungen zum öffentlichen Verkehrsraum erforderlich.
Plangebiet
Das Plangebiet befindet sich im westlichen Stadtgebiet von Lübbecke. Der Geltungsbereich liegt nördlich der Hahler Straße, westlich zum Kutscherweg und östlich der Heinrich-Vormbrock-Straße. Die nördliche Grenze bildet eine kleine Wegeverbindung. Die Lage des Plangebietes und die Abgrenzung des Geltungsbereiches sind aus dem anschließend abgedruckten Kartenausschnitt ersichtlich.
Ziel und Zweck der Planung
Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Weiterentwicklung des Siedlungsbestandes und damit der Innenentwicklung.
Der Planentwurf mit der Begründung liegt gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB (verkürzte Auslegungszeit) in der Zeit vom
22.12. 2017 bis einschließlich 10.01.2018
während der Dienststunden bei der Stadt Lübbecke, Bereich Stadtplanung, Kreishausstraße 2-4, im Flur des 1. OG Altbau, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Umweltbezogene Unterlagen
Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2 a Abs. 2 BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Umweltbezogene Informationen liegen zur erneuten öffentlichen Auslegung nicht vor.
Hinweise
- Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden (§ 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB).
- Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
- Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Gemäß § 4 a Abs. 4 BauGB werden diese Bekanntmachung und die zur Einsicht ausliegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet unter www.luebbecke.de/rathaus/bekanntmachungen eingestellt.
Lübbecke, den 05.12.2017
Der Bürgermeister
Im Auftrag
Karin Schulte
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