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Datum: 22.03.2007

Auslegung des Wählerverzeichnisses und Erteilung von Wahlscheinen zu der Landratswahl im Kreis Minden-Lübbecke am 13. Mai 2007

  1. Das Wählerverzeichnis für die Stimmbezirke der Stadt Lübbecke liegt in der Zeit vom 23. bis 27. April 2007, und zwar

    am Montag, dem 23.04.2007,
         von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr
    am Dienstag, dem 24.04.2007,
         von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr,
    am Mittwoch, dem 25.04.2007,
         von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr
    am Donnerstag, dem 26.04.2007,
         von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr,
    am Freitag, dem 27.04.2007,
         von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr,

    im Verwaltungsgebäude der Stadt Lübbecke, Kreishausstraße 2 - 4, 32312 Lübbecke, Zimmer 112, zu jedermanns Einsicht aus. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

    Der Wahlberechtigte kann verlangen, dass in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag seiner Geburt unkenntlich gemacht wird.

    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
     
  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist, spätestens am 27. April 2007 bis 12.30 Uhr, bei der Bürgermeisterin im Verwaltungsgebäude der Stadt Lübbecke, Kreishausstraße 2 - 4, 32312 Lübbecke, Zimmer 112, Einspruch einlegen.

    Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
     
  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 22. April 2007 eine Wahlbenachrichtigung.

    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
     
  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in seinem Wahlbezirk durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlbezirks oder durch Briefwahl teilnehmen.
     
  5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

    5.1 jeder in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte
     
    5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

         a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist
             gegen das Wählerverzeichnis (bis zum 27. April 2007) versäumt hat,
         b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist
             oder der Einspruchsfrist entstanden ist,
         c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die
             Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der
             Gemeindebehörde gelangt ist.
     
  6. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 11. Mai 2007, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden.

    Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

    Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
     
  7. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er

    1. den Wahlschein,
    2. einen Stimmzettel,
    3. den amtlichen blauen Wahlumschlag,
    4. den hellroten Wahlbriefumschlag.

    Diese Wahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten von der Gemeinde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können.

    Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den besonderen amtlichen Wahlumschlag, der zu verschließen ist, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt, steckt den unterschriebenen Wahlschein in den besonderen Wahlbriefumschlag und verschließt den Wahlbriefumschlag.

    Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 16.00 Uhr eingeht.
    Die Wahlbriefe werden im Bereich der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Lübbecke, 16. März 2007

Die Bürgermeisterin als Wahlleiter
Susanne Lindemann

Die vorstehende Bekanntmachung wurde im "Amtlichen Kreisblatt - Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke" bzw. durch Aushang an der Bekanntmachungstafel vollzogen. Die Veröffentlichung im Internet erfolgt nachrichtlich.

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