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Datum: 10.03.2009

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. G 34 „Unterm Kalkofen“, Ortsteil Gehlenbeck

Der Rat der Stadt Lübbecke hat in seiner Sitzung am 26.02.2009 gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) i.V.m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994, in der jeweils geltenden Fassung, den Bebauungsplan Nr. G 34 „Unterm Kalkofen“ für das Gebiet zwischen der Kraienhopstraße im Norden, der Kalkbrinkstraße im Osten und der Straße „Mühlensiek“ im Westen als Satzung beschlossen. Das Gebiet umfasst insgesamt die Flurstücke 534, 535, 248, 249, 270, 512, 513 (teilweise), 536, 537 und eine kleine Fläche des Flurstückes 533 der Flur 6 Gemarkung Gehlenbeck.

Die genaue Abgrenzung des Bebauungsplangebietes ist aus dem im Anschluss an diese Bekanntmachung abgedruckten Kartenausschnitt ersichtlich.

Der Bebauungsplan mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung kann bei der Stadt Lübbecke, Fachbereich Bauen, Kreishausstr. 2-4, Zimmer 715, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweise

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Lübbecke geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Lübbecke geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
  2. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
  3. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen den Bebauungsplan nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lübbecke vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Der Beschluss des Bebauungsplanes Nr. G 34 „Unterm Kalkofen“ als Satzung, Ort und Zeit der Einsichtnahme sowie die aufgrund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Lübbecke, den 03.03.2009

Die Bürgermeisterin
Susanne Lindemann

Die vorstehende Bekanntmachung wurde im "Amtlichen Kreisblatt - Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke" bzw. durch Aushang an der Bekanntmachungstafel vollzogen. Die Veröffentlichung im Internet erfolgt nachrichtlich.

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