Allgemeinverfügung über die auslaufende Auflösung der Grundschule Neuenknick
Der Rat der Stadt Petershagen hat in seiner Sitzung am 11.01.2011 im Rahmen der Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes für die Grundschulen in der Stadt Petershagen bis zum Schuljahr 2015/2016 folgenden Beschluss gefasst:Mit Beginn des Schuljahres 2011/2012 wird die Grundschule Neuenknick auslaufend aufgelöst. Die endgültige Auflösung erfolgt zum Schuljahresende 2012/2013. Die jetzige erste Klasse (im Schuljahr 2012/2013 dann die dritte Klasse) wird zum Schuljahr 2013/2014 geschlossen zur Grundschule Windheim wechseln (§ 81 Absatz 2 in Verbindung mit § 80 Absatz 5 SchulG).
Für diesen Beschluss wird hiermit gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung angeordnet.
Dieser Beschluss und seine Begründung, die zugleich Begründung der Allgemeinverfügung ist, kann ebenso wie die Begründung der Vollziehungsanordnung im Verwaltungsgebäude Petershagen der Stadtverwaltung Petershagen, Schloßfreiheit 2-4 in Petershagen-Ort, Sozial- und Schulverwaltung, Zimmer 19 während der Öffnungszeiten (montags bis freitags von 8:30-12:30 Uhr sowie zusätzlich montags und donnerstags von 14:00-17:30 Uhr) eingesehen werden.
Die Bezirksregierung Detmold hat diesen Beschluss mit Verfügung vom 26. Mai 2011 gemäß
§ 81 Absatz 3 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen genehmigt.
Der von dem Rat der Stadt Petershagen gefasste Beschluss und die Genehmigung der Bezirksregierung Detmold werden hiermit öffentlich bekannt gegeben; sie gelten gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen einen Tag nach dieser Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Beschluss des Rates der Stadt Petershagen vom 11. Januar 2011 und die Genehmigung der Bezirksregierung Detmold vom 26. Mai 2011 kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 3240, 32389 Minden) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 01. Dezember 2010 (GV. NRW Seite 648) einzureichen oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Bei schriftlicher Klageerhebung ist die Rechtsbehelfsfrist nur gewahrt, wenn die Klageschrift vor Ablauf der Monatsfrist bei Gericht eingegangen ist.
Für den Beschluss ist die sofortige Vollziehung angeordnet. Damit hat eine diesbezügliche Klage gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass unabhängig von der Erhebung der Klage die Verfügung zu beachten ist.
Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
Petershagen, den 21. Juli 2011
Stadt Petershagen
Der Bürgermeister
Blume