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Datum: 29.01.2021

Aktuelle Fallzahlen Corona im Kreisgebiet (29.1.)

Der Kreis Minden-Lübbecke hat dem LZG (Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen) heute diese Zahlen gemeldet:

 

Kreis Minden-Lübbecke

     
 

laborbestätigt

abgeschlossene Fälle

davon verstorben

 

9384

7992

195

       

Bad Oeynhausen

1278

1097

13

Espelkamp

1322

1198

34

Hille

329

297

5

Hüllhorst

462

341

6

Lübbecke

949

795

33

Minden

2310

1996

28

Petershagen

537

404

15

Porta Westfalica

704

578

14

Preussisch Oldendorf

482

429

13

Rahden

599

498

29

Stemwede

412

359

5

 In der Übersicht stehen die durch Labortest bestätigten Fälle. Die Statistik wird generell so geführt, dass die neuen Zahlen eines Tages immer zu denen vom Vortag hinzugerechnet werden.

Aus dem stationären Bereich haben wir diese Zahlen bekommen:

 - An den Standorten der Mühlenkreiskliniken in Minden, Lübbecke und Bad Oeynhausen werden 57 Corona-Patientinnen und -Patienten behandelt, davon zehn auf der Intensivstation des Universitätsklinikums Minden. Drei Personen werden künstlich beatmet.

- Im Herz- und Diabeteszentrum NRW, Bad Oeynhausen, werden insgesamt 18 Patienten versorgt, davon elf auf der Intensivstation und sieben auf Normalstation.   

 Verstorben sind: 85- jährige Frau und 72-jähriger Mann aus Lübbecke, eine 93-jährige Frau aus Petershagen sowie eine 97-jährige Frau und ein 96-jähriger Mann aus Minden.

 

 In ganz Nordrhein-Westfalen gelten die Maßnahmen, die in der Coronaschutzverordnung des Landes NRW festgelegt wurden.

Aufgrund des lokalen Infektionsgeschehens im Kreisgebiet Minden-Lübbecke hat der Krisenstab des Kreises nun die mit dem MAGS abgestimmten weiteren Maßnahmen in der neuen Allgemeinverfügung beschlossen:

Hier finden Sie die Maßnahmen, die an die Coronaschutzverordnung angepasst wurden:

 1.       Die Kirchen und Gemeinden reduzieren ihre in Bezug auf das Erfordernis der Abstandswahrung unter Corona-Bedingungen bereits verringerten Teilnehmer-Kapazitäten der für Gottesdienste und andere Zusammenkünfte zur Religionsausübung genutzten Räumlichkeiten nochmals um 30 vom Hundert. In keinem Fall nehmen mehr als 100 Personen an Gottesdiensten und anderen Zusammenkünften in geschlossenen Räumen teil.

Gottesdienste und ähnliche Zusammenkünfte zur Religionsausübung in geschlossenen Räumen sind auf eine Dauer von höchstens 45 Minuten beschränkt.

Außerhalb geschlossener Räume ist die Zahl der Teilnehmenden auf 250 beschränkt. Dies gilt auch für Beerdigungen.

Das Anmeldeerfordernis gem. § 1 Abs. 3 S. 4 CoronaSchVO gilt auch für Gottesdienste und (ähnliche) Zusammenkünfte, die in privaten Wohnungen oder sonst im dem Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG unterfallenden Raum stattfinden sollen, wenn mehr als 10 Personen aus mehr als zwei Haushalten teilnehmen. Die Teilnahme an nicht angemeldeten Zusammenkünften dieser Art ist untersagt.

 2.       Im betrieblichen Zusammenhang ist innerhalb geschlossener Räumlichkeiten, in denen mehr als eine Person anwesend ist, eine Alltagsmaske zu tragen, soweit es sich nicht um Personen handelt, die demselben Haushalt angehören.

Der Arbeitgeber hat auf die Einhaltung dieser Regelungen hinzuwirken. Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Alltagsmaske tragen können, gelten die diesbezüglichen Regelungen der CoronaSchVO entsprechend.

In gut durchlüfteten Werkshallen kann für körperlich anstrengende Arbeiten auf das Tragen einer Alltagsmaske verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass zu anderen Personen dauerhaft ein Abstand von mindestens 2 Metern eingehalten wird.

Soweit auf Grund anderer Vorschriften, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, eine Verpflichtung zum Tragen von Masken mit höherer Schutzwirkung besteht, geht diese dieser Allgemeinverfügung vor.

 3.       In Kindertages- und ähnlichen von § 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (CoronaBetrVO) erfassten Einrichtungen haben, soweit eine Betreuung von Kindern dort erfolgt, alle Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, eine medizinische Maske im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO zu tragen, so lange sie sich mit anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, in einem Raum befinden.

 4.       Bei gemeinsamen Fahrten in Fahrzeugen ist eine medizinische Maske zu tragen, wenn Personen aus verschiedenen Haushalten anwesend sind.

Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, gelten die diesbezüglichen Regelungen der CoronaSchVO entsprechend.

 5.       In Alten- und Pflegeheimen sowie in der ambulanten Pflege hat jedermann, der Kontakt mit den Bewohner*innen oder dem pflegenden Personal hat, FFP-2-Masken oder solche mit höherer Schutzklasse zu tragen.

 6.       In Räumlichkeiten, die der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gem. § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, dienen, sind von den dort Tätigen FFP2-Masken oder solche mit höherer Schutzklasse zu tragen. Davon sind auch Apotheken und Rehakliniken und die Behandlungsräume von Physiotherapeut*innen umfasst. Verantwortlich sind die Inhaber*innen bzw. Träger.

Diese Allgemeinverfügung tritt am 01. Februar 2021 in Kraft. Sie tritt zum 15.02.2021 außer Kraft.

Jeder wird dringend gebeten, seine Wohnung nur aus triftigem Grund, etwa zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten oder der Versorgung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs zu verlassen.

Auf die seit dem 25. Januar geltenden weiteren Einschränkungen des kirchlichen Lebens gem. § 1 Abs. 3 CoronaSchVO wird ausdrücklich hingewiesen. Vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens empfiehlt der Kreis dringend einen Verzicht auf Präsenzgottesdienste in der klassischen Form und bittet die Kirchen und Gemeinden auch im Übrigen um größtmögliche Zurückhaltung.

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