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Datum: 19.08.2021

Aktuelle Fallzahlen Corona im Kreisgebiet (19. August 2021) - Weitere Informationen

Der Kreis Minden-Lübbecke hat dem LZG (Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen) heute diese Zahlen gemeldet:

 

Kreis Minden-Lübbecke

 

 

 

 

laborbestätigt

abgeschlossene Fälle

davon verstorben

 

15630

15186

263

 

 

 

 

Bad Oeynhausen

2280

2203

27

Espelkamp

1851

1805

41

Hille

534

520

6

Hüllhorst

732

722

22

Lübbecke

1542

1513

37

Minden

4416

4276

45

Petershagen

938

909

19

Porta Westfalica

1277

1234

17

Preussisch Oldendorf

693

669

14

Rahden

801

785

30

Stemwede

566

550

5

 

 

In der Übersicht stehen die durch Labortest bestätigten Fälle. Die Statistik wird generell so geführt, dass die neuen Zahlen eines Tages immer zu denen vom Vortag hinzugerechnet werden.

 

Aus dem stationären Bereich haben wir diese Zahlen bekommen:

 

-          Im Johannes Wesling Klinikum Minden werden elf Corona-Patient*innen behandelt, davon zwei Personen auf der Intensivstation, eine*r wird beatmet.

-          Im Herz- und Diabeteszentrum NRW, Bad Oeynhausen, wird derzeit ein*e Patienten*in auf der Intensivstation versorgt.

 

Weitere Informationen:

Der Impfbericht der KVWL ist hier zu finden: www.corona-kvwl.de/impfberichte.

Alle Impfungen insgesamt werden zentral an das RKI gemeldet. Die dort erfassten Daten stehen im Impfdashboard des RKI: https://impfdashboard.de/.

 

 

Informationen zum Umgang mit Pool-Tests an den Schulen im Kreisgebiet

Wie bereits vor den Sommerferien gibt es weiterhin eine Testpflicht an den Schulen in NRW. Das Gesundheitsamt des Kreises Minden-Lübbecke weist auf die Regelungen hin, die das Schulministerium NRW für den Umgang mit Pooltestungen festgelegt hat.

Wenn ein Pool-Test ein positives Testergebnis ergeben hat, gelten zunächst alle Schülerinnen und Schüler, die diesem Pool angehören, als Corona-Verdachtsfälle. Die Eltern nehmen sie in häusliche Isolation. Diese Schülerinnen und Schüler des Pools müssen einzeln zu Hause nachgetestet werden. Erst wenn der jeweilige PCR-Einzeltest des Labors negativ ausfällt oder ein von den Eltern veranlasster PCR-Test mit einem negativen Testergebnis vorgelegt wird, dürfen die Kinder wieder am Präsenzunterricht beziehungsweise an der pädagogischen Betreuung teilnehmen – vorausgesetzt, sie sind nicht nach einer Einzelfallprüfung vom Gesundheitsamt als Kontaktpersonen identifiziert worden.

Wenn nach der Auflösung eines positiven Pool-Tests feststeht, welche Einzelpersonen positiv getestet sind, nimmt das Gesundheitsamt des Kreises wie schon in der Vergangenheit eine Einzelfallprüfung vor und legt anhand der jeweiligen Gegebenheiten fest, welche Schülerinnen und Schüler als nahe Kontaktpersonen gelten und entsprechend in Quarantäne bleiben müssen. Hierzu werden die Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes und des MAGS NRW zugrunde gelegt.   

Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist NUR für Schülerinnen und Schüler möglich, die einen PCR-Einzeltest mit negativem Ergebnis erhalten haben UND nicht nach einer Einzelfallprüfung vom Gesundheitsamt als Kontaktpersonen identifiziert worden sind.

 

Weitere aktuell gültige Regelungen in NRW

Ab Freitag, 20. August, gilt in Nordrhein-Westfalen die neue Coronaschutzverordnung:

Die wichtigsten Regeln im Überblick
Es gibt nur noch einen Inzidenzwert, der das Greifen von strengeren Maßnahmen auslöst, den Inzidenzwert 35. Andere Inzidenzwerte aus vorherigen Fassungen der Coronaschutzverordnung und damit auch die vier bisherigen Inzidenzstufen entfallen. Da der Wert von 35 landesweit aktuell erreicht ist, greifen die Regelungen ab Freitag einheitlich in ganz Nordrhein-Westfalen.
 
3G-Nachweis
Mit Blick auf steigende Infektionszahlen sieht die Coronaschutzverordnung ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests vor, der nicht älter als 48 Stunden ist. Diese Regel gilt für folgende Bereiche:

  • Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept)
  • Sport in Innenräumen
  • Innengastronomie
  • Körpernahe Dienstleistungen
  • Beherbergung
  • Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)

 
Außerdem gilt die Regel gemäß dem Beschluss der Bund-Länder-Beratungen auch für Bereiche mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen, also in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz. Hier muss allerdings ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, ein Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichend. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.
Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünfte für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel generell, also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35.
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
 
Maskenpflicht und AHA+L-Regeln
Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz).
Die AHA gelten ansonsten generell weiterhin als Empfehlung, bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln sind in Einrichtungen mit Besucher- oder Kundenverkehr verpflichtend umzusetzen.

https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/neue-coronaschutzverordnung-nordrhein-westfalen-setzt-beschluesse-der-bund-laender

 

Zum Thema Impfen

Impfangebote für 12- bis 17-Jährige werden ausgeweitet und vereinfacht – so können sie jetzt auch außerhalb besonderer Impfaktionen ohne Termin eine Impfung im Impfzentrum erhalten. Auch ist für diese Fälle nur noch eine und nicht mehr die Einwilligung aller Sorgeberechtigten erforderlich.

Hinzu kommen Empfehlungen für Auffrischungsimpfungen sowie weitere Regelungen für die Zeit nach der Schließung der Impfzentren:

https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/landesregierung-treibt-coronaschutzimpfungen-nordrhein-westfalen-weiter-voran

 

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