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Datum: 05.03.2015

Abbrennen von Osterfeuern


Abbrennen von Osterfeuern

 

In den vergangenen Jahren wurden in der Stadt Rahden ca. 300 Feuer zu Ostern abgebrannt.

Die Stadt Rahden weist darauf hin, dass nach der geltenden Rechtslage das Abbrennen von Osterfeuern nur aus Gründen des überlieferten Brauchtums erlaubt ist. Feuer, die ausschließlich dem Zweck der Beseitigung pflanzlicher Abfälle dienen, sind dagegen grundsätzlich verboten, auch wenn sie zur Osterzeit stattfinden.

Das Traditionsfeuer kann entweder am Ostersamstag oder an den beiden Osterfeiertagen abgebrannt werden.

Es dürfen ausschließlich pflanzliche Abfälle, unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden. Keinesfalls zu verwenden sind beschichtetes oder behandeltes Holz sowie sonstige brennbare Materialien und Brandbeschleuniger. Das Verbrennen von Haus- und/oder Sperrmüll sowie der Einsatz von Diesel oder Benzin zum Entzünden sind nicht statthaft.

Der Verbrennungsort ist so zu wählen, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, in der Nachbarschaft oder für die Allgemeinheit nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreiten der Flammen oder Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert werden. Die Feuerstelle muss von einem genügend breiten Ring umgeben sein, der frei von brennbaren Stoffen ist, damit eine Ausbreitung des Feuers verhindert wird.

Zu Wohngebäuden, sonstigen baulichen Anlagen und öffentlichen Verkehrsflächen sind ausreichende Sicherheitsabstände einzuhalten.

Das abzubrennende Material ist erst kurz vor dem Entzünden zusammenzutragen oder aber vollständig umzuschichten, damit eine Gefährdung von Kleintieren durch das Abbrennen vermieden wird. Fluchtwege für Kleintiere sollten durch einseitig beginnendes Anzünden offen gelassen werden.

Bei starkem Wind darf das Feuer nicht abgebrannt werden. Ein bereits angezündetes Feuer ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen.

Das Feuer ist ständig von zwei Personen, von denen mindestens eine das 18. Lebensjahr vollendet haben muss, zu beaufsichtigen. Die Aufsichtspersonen dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn das Feuer erloschen ist. Die restliche Glut ist mit Erde abzudecken oder mit Wasser abzulöschen.

Die Stadt Rahden behält sich vor, stichprobenartig Kontrollen durchzuführen.

 

Das Abbrennen von Osterfeuern ist dem Ordnungsamt der Stadt Rahden unter

Tel. (05771) 73-25, E-Mail: a.kroeker@rahden.de oder

Tel. (05771) 73-24, E-Mail: n.winkelhake@rahden.de

bis spätestens 31.03.2015 anzuzeigen.

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