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Datum: 30.12.2008

9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW Seite 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV. NRW Seite 498), der §§ 5 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.06.1988 (GV. NRW Seite 250/SGV NRW 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV. NRW Seite 644), des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen vom 27.09.1994 (BGBl. I Seite 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.09.2005 (BGBl. I Seite 2618), sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW Seite 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.04.2005 (GV. NRW Seite 488), in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Petershagen vom 13.12.1999 in der Fassung der Euro-Anpassungssatzung vom 01.10.2001 hat der Rat der Stadt Petershagen in seiner Sitzung am 18.12.2008 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel I

§ 1 wird wie folgt geändert:

§ 1

Kostendeckung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung

(3) Die einheitliche Benutzungsgebühr für folgende Abfallbehälter beträgt jährlich:

a)      80-l-Restmüllgefäß + 120-l-Bioabfallgefäß + 120-l-Papiertonne   100,00 €

b)    120-l-Restmüllgefäß + 120-l-Bioabfallgefäß + 120-l-Papiertonne   132,00 €

c)    240-l-Restmüllgefäß + 240-l-Bioabfallgefäß + 240-l-Papiertonne   251,00 €

d) 1.100-l-Restmüllcontainer, 4-wöchentl. Abfuhr, 
    + 240-l-Bioabfallgefäß + 1.100-l-Papiercontainer                          600,00 €

e) 1.100-l-Restmüllcontainer, 4-wöchentl. Abfuhr, ohne Miete,
    + 240-l-Bioabfallgefäß + 1.100-l-Papiercontainer                          497,00 €

f)  1.100-l-Restmüllcontainer, 14-tägl. Abfuhr,
    + 240-l-Bioabfallgefäß +1.100-l-Papiercontainer                         1.035,00 €

g) 1.100-l-Restmüllcontainer, 14-tägl. Abfuhr, ohne Miete,
    + 240-l-Bioabfallgefäß + 1.100-l-Papiercontainer                           933,00 €

h) 1.100-l-Restmüllcontainer, wöchentl. Abfuhr,
    + 240-l-Bioabfallgefäß + 1.100-l-Papiercontainer                         1.968,00 €

i)  1.100-l-Restmüllcontainer, wöchentl. Abfuhr, ohne Miete,
    + 240-l-Bioabfallgefäß + 1.100-l-Papiercontainer                         1.865,00 €

j)  1.100-l-Restmüllcontainer, 2 x wöchentl. Abfuhr,
    + 240-l-Bioabfallgefäß + 1.100-l-Papiercontainer                         3.834,00 €

 

 

(4) Für zusätzliches Bioabfall- und Papierbehältervolumen sind folgende Sondergebühren zu zahlen:

a) 120-l-Bioabfall-Behältervolumen                         73,00 €

b) 240-l-Bioabfall-Behältervolumen                       135,00 €

c) zusätzliche 120-l-Papiertonne                           16,00 €

d) zusätzliche 240-l-Papiertonne                           27,00 €

e) zusätzlicher 1.100-l-Papiercontainer                 170,00 €

f) 240-l-Papiertonne statt 120-l-Papiertonne           14,00 €

g) 1.100-l-Papiercontainer statt 240-l-Papiertonne  141,00 €

h) 1.100-l-Papiercontainer statt 120-l-Papiertonne  154,00 €

 

(5) Stellt die Stadt fest, dass eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang an das Bioabfallgefäß vorliegt (§ 8 Abs. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Petershagen in der jeweils gültigen Fassung), wird auf die einheitliche Benutzungsgebühr nach Abs. 3 ein Abschlag gewährt. Der Abschlag richtet sich nach der Größe des Restmüllgefäßes und beträgt bei einem

a) 80-l-Restmüllgefäß                                                15,00 €

b) 120-l-Restmüllgefäß                                               20,00 €

c) 240-l-Restmüllgefäß und 1.100-l-Restmüllcontaine       38,00 €.

 

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Petershagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NRW.) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Petershagen
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Petershagen, 19. Dezember 2008

Die Bürgermeisterin
Schmitz-Neuland

 

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