8. Satzung vom 14. Oktober 2010 zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Petershagen für den Eigenbetrieb Stadtwerke Petershagen für Wasserversorgung vom 28. Juni 1993
Aufgrund der §§ 7, 107 Absatz 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV.NRW. Seite 950), in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – EigVO NRW – (Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004) (GV.NRW. Seite 644), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. Seite 963), hat der Rat der Stadt Petershagen in seiner Sitzung am 30. September 2010 folgende Änderung der Betriebssatzung beschlossen:§ 1
(1) in § 3 wird als Absatz 4 neu eingefügt:
Bei Maßnahmen, für die ein Ausschreibungsverfahren gemäß VOB durchgeführt wurde, wird die Betriebsleitung ermächtigt, Aufträge bis zu einer Höhe von
150.000 Euro zu vergeben. Der Betriebsausschuss ist in seiner nächsten Sitzung durch eine Mitteilungsvorlage über Vergaben, die 15.000 Euro überschreiten, zu unterrichten.
(2) In § 3 wird der bisherige Absatz 4 zu Absatz 5
§ 2
In § 4 Satz 1 wird die Zahl „15“ durch die Zahl „13“ ersetzt.
§ 3
§ 15 Erhält folgende Fassung:
Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den Betriebsausschuss vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Ausführung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Petershagen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Petershagen, den 14.10.2010
Stadt Petershagen
Der Bürgermeister
Blume