8. Änderung der Hauptsatzung
Auf Grund von § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Oktober 2007 (GV. NRW. Seite 380), hat der Rat der Stadt Petershagen in seiner Sitzung am 18. Dezember 2008 mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende 8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Petershagen beschlossen:
Artikel I
§ 10 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall
erhält folgende neue Fassung:
1) Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss-, Fraktionssitzungen. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 24 Sitzungen im Jahr beschränkt.
2) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO. Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 24 Sitzungen im Jahr beschränkt.
Sitzungsgelder und Fahrtkosten werden gezahlt für alle Sitzungen des Rates, der Ausschüsse, der Fraktionen gemäß Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 45 GO NRW, sowie
- für alle vom Rat eingesetzten städtischen Gremien und
Arbeitskreise.
3) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der
Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu berechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben.
b) Der Regelstundensatz wird auf 12,00 Euro festgesetzt.
c) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelsatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.
d) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall geltend machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.
e) Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
f) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in der Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.
g) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 22,00 Euro je Stunde überschreiten.
Als regelmäßige Arbeitszeit gilt die Zeit von 7.00 bis 18.00 Uhr werktags.
Absatz 4) bleibt unverändert.
§ 14 Öffentliche Bekanntmachungen
erhält folgende neue Fassung:
1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Petershagen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden im Amtlichen Kreisblatt Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke vollzogen.
Absatz 2) und Absatz 3) bleiben unverändert
Artikel II
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Petershagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Petershagen
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Petershagen, 19. Dezember 2008
Die Bürgermeisterin
Schmitz-Neuland