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Datum: 23.07.2015

5. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Petershagen vom 12.12.2003

Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW (BestG) vom 17.06.2003 (GV. NRW. Seite 313) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.09.2012 (GV. NRW. Seite 436), und der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Petershagen vom 12.12.2003 hat der Rat der Stadt Petershagen in seiner Sitzung am 25.06.2015 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel I

§ 12 Arten der Grabstätten

Absatz 2 - Buchstabe k) wird eingefügt:

Pflegefreie Reihen- oder Wahlgrabstätten mit Wahlmöglichkeit
für Grabmal (§ 14b)

 

§ 13 Reihengrabstätten und pflegefreie Reihengrabstätten

Absatz 2 - nach Satz 7 wird eingefügt:

Mit Verlegen der Platte geht diese in das Eigentum der Stadt Petershagen über.

 

§ 14a Partnergrabstätten

Absatz 1 - Satz 3 wird gestrichen.

In Satz 7 wird die Angabe „in der Mitte“ gestrichen.

 

§ 14b Pflegefreie Reihen- oder Wahlgrabstätten mit Wahlmöglichkeit für Grabmal

Der § 14b mit den Absätzen 1 und 2 wird neu eingefügt.

Absatz 1: Pflegefreie Reihen- oder Wahlgrabstätten mit Wahlmöglichkeit für Grabmal sind Grabstätten für Erdbestattungen, welche auf einzelnen Friedhöfen, die bei der Friedhofsverwaltung erfragt werden können, angeboten werden. Sie werden als Gemeinschaftsanlage betrieben und durch die Friedhofsverwaltung gepflegt und unterhalten. Die pflegefreie Reihengrabstätte mit Wahlmöglichkeit für Grabmal bietet die Möglichkeit der Aufstellung eines Grabmals bis zu einer maximalen Höhe von 50 cm ab Oberkante der Einfassung. Das Grabmal hat sich in die Gesamtgestaltung des jeweiligen Friedhofes einzuordnen. Als Material für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, und geschmiedetes oder gegossenes Material verwendet werden. Sockel und Grabmal sind eine Einheit. Sie sind aus dem gleichen Material herzustellen. Die Bearbeitung der Steine ist handwerksgerecht und grundsätzlich allseitig gleich auszuführen. Der Sockel darf nur 10 cm sichtbar sein. Die §§ 21 bis 25 dieser Satzung bleiben unberührt. Mit Aufstellen des Grabmals geht dieses in das Eigentum der Stadt Petershagen über.

Sollte die Möglichkeit des Aufstellens des Grabmals nicht genutzt werden, wird von der Friedhofsverwaltung ein Schild mit Name, Vorname, evtl. Geburtsname, Geburtsjahr und Sterbejahr einheitlich beschriftet in Auftrag gegeben und an der Umrandung am Kopfende der Grabstelle angebracht. Die Kosten sind in der Gebühr nach den Tarifen 1.7 und 2.8 enthalten. Anstelle des Grabmals werden dort durch die Friedhofsverwaltung Gewächse gepflanzt.

Der anlässlich einer Bestattung auf der pflegefreien Reihen- oder Wahlgrabstätte mit Wahlmöglichkeit für Grabmal abgelegte Grabschmuck ist innerhalb eines Monats nach der Bestattung von dem Zahlungspflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten zu entfernen.

Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung entfernt.

Absatz 2: Wird die pflegefreie Reihen- oder Wahlgrabstätte mit Wahlmöglichkeit für Grabmal als Wahlgrabstätte erworben, und erfolgt die zweite Beisetzung nicht innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erwerb der Grabstätte, fällt eine Ausgleichsgebühr für die notwendige Verlängerung der Nutzungszeit zur Abdeckung der Ruhezeit von 30 Jahren pro Wahlgrabstätte und Jahr an. Diese ist aus dem Tarif 2.8.1 zu entnehmen.

 

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.07.2015 in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Petershagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Petershagen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Petershagen, den 01. Juli 2015

Stadt Petershagen
Der Bürgermeister
Blume

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