5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung für den Friedhof der Stadt Lübbecke
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung (SGVNW 2023) und der §§ 1, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung (SGVNW 610) hat der Rat der Stadt Lübbecke in seiner Sitzung am 12.12.2019 die folgende 5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung für den Friedhof der Stadt Lübbecke beschlossen:
Artikel I
§ 2 wird wie folgt geändert:
3. Die Unterhaltungsgebühren für Wahlgrabstätten, die vor dem 01.01.2017 erworben wurden, können für die gesamte (Rest-)dauer der Nutzungszeit im Voraus gezahlt (abgelöst) werden.
5. Die Genehmigungsgebühren für Grabmale enthalten auch die Kosten für die jährlichen Standsicherheitsprüfungen.
Artikel II
Das in der Anlage in Tabellenform enthaltene „Tarifblatt (Anlage zur Gebührensatzung)“ wird vollständig ausgetauscht mit dem folgendem Gebührentarif:
Gebührentarif zu § 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Lübbecke vom 16.12.2019
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1 |
Gebühren für den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten |
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1.1 |
Erwerb einer Wahlgrabstätte (1 Stelle) für Erdbestattungen für 40 Jahre |
1664,35 € |
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1.1.1 |
Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr/Stelle – 1/40 |
41,61 € |
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1.2 |
Erwerb einer Urnenwahlgrabstätte (1 Stelle) für 40 Jahre |
1331,69 € |
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1.2.1 |
Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr/Stelle 1/40 |
33,29 € |
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1.3 |
Erwerb einer Urnenwahlgrabstätte Grabfeld schwarz, Nr. 447 (1 Stelle) für 40 Jahre |
1.060,48 € |
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1.3.1 |
Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr/Stelle – 1/40 |
26,51 € |
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1.4 |
Erwerb einer Urnenwahlgrabstätte (2 Stellen) für 40 Jahre |
2.564,81 € |
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1.4.1 |
Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr/2 Stellen – 1/40 |
64,12 € |
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1.5 |
Erwerb einer Urnenwahlgrabstätte Grabfeld schwarz, Nr. 447 (2 Stellen) für 40 Jahre |
2.124,04 € |
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1.5.1 |
Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr -1/40 |
53,10 € |
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1.6 |
Erwerb einer Urnenwahlgrabstätte Grabfeld L7 mit zentraler Stelengruppe (2 Stellen) für 40 Jahre |
2.170,24 € |
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1.6.1 |
Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr -1/40 |
54,26 € |
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1.7 |
Erwerb eines Reihengrabes für Erdbestattungen für 30 Jahre |
1.285,76 € |
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1.8 |
Erwerb eines Reihengrabes für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr für Erdbestattungen für 20 Jahre |
907,17 € |
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1.9 |
Erwerb eines Urnenreihengrabes für 30 Jahre |
1.036,26 € |
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2.0 |
Erwerb einer anonymen oder halbanonymen Urnenreihengrabstätte |
851,45 € |
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2.0.1 |
Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr in besonderen Fällen -1/30 |
28,38 € |
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2.1 |
Benutzung des Aschestreufeldes |
400,00 € |
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2.2 |
Zusatzgebühr Grabfeld L7 mit zentraler Stelengruppe für Doppelwahlgrab Urne |
215,27 € |
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2.3 |
Zusatzgebühr Grabfeld L7 mit zentraler Stelengruppe für Reihengrab Urne |
208,50 € |
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2.4 |
Zusatzgebühr Grabfeld schwarz, Nr. 447-Doppelgrab mit Stele |
1.599,92 € |
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2.5 |
Zusatzgebühr Grabfeld schwarz, Nr. 447-Doppelgrab mit 2 Pultsteinen |
1.650,50 € |
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2.6 |
Zusatzgebühr Grabfeld schwarz, Nr. 447-Einzelgrab mit Viertelkreis |
1.096,86 € |
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2 |
Unterhaltungsgebühren für je eine Grabstelle (Wahlgrab) |
18,45 € |
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Mit der Unterhaltungsgebühr sind die laufenden Kosten der Friedhofsunterhaltung abgegolten. |
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3 |
Bestattungsgebühren und Nebenleistungen |
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3.1 |
Gebühr für Sargbestattung |
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3.1.1 |
Wahlgrabstätte (Grabaushub Standard) |
839,60 € |
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3.1.2 |
Wahlgrabstätte (Grabaushub von Hand) |
1.077,60 € |
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3.1.3 |
Wahlgrabstätte für Verstorbene bis 5 Jahre (Grabaushub Standard) |
464,75 € |
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3.1.4 |
Wahlgrabstätte für Verstorbene bis 5 Jahre (Grabaushub per Hand) |
607,55 € |
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3.1.5 |
Reihengrabstätte (Grabaushub Standard) |
815,80 € |
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3.1.6 |
Reihengrabstätte (Grabaushub per Hand) |
1.053,80 € |
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3.1.7 |
Reihengrab für Verstorbene bis 5 Jahre (Grabaushub Standard) |
440,95 € |
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3.1.8 |
Reihengrab für Verstorbene bis 5 Jahre (Grabaushub per Hand) |
583,75 € |
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Mit den Gebühren nach Ziffer 3.1.1 bis 3.1.6 werden abgegolten: Grabaushub, Standardgrabausschmückung, Befördern des Grabschmucks innerhalb des Friedhofes zur Grabstätte, Grab schließen, Erstellen eines Grabprovisoriums, Abräumen des Trauerschmuckes (nach ca. 6 Wochen) und Abtragen des Grabprovisoriums |
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3.2 |
Aufpreis für Lagerung von Grabaushub in Hubcontainer |
59,50 € |
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3.3 |
Aufpreis für Lagerung von Grabaushub in Erdbox |
35,70 € |
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3.4 |
Gebühr für Urnenbestattung |
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3.4.1 |
Urnenwahlgrabstätte (Grabaushub Standard) |
214,20 € |
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3.4.2 |
Urnenwahlgrabstätte (Grabaushub per Hand) |
243,95 € |
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3.4.3 |
Urnenreihengrabstätte (Grabaushub Standard) |
190,40 € |
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3.4.5 |
Urnenreihengrabstätte (Grabaushub per Hand) |
220,15 € |
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Mit den Gebühren nach Ziffer 3.4.1 bis 3.4.5 werden abgegolten: ggf. Aufbewahren der Urne bis zu einem Monat, Grabaushub, Standardgrabausschmückung, Befördern des Grabschmucks innerhalb des Friedhofes zur Grabstätte, Grab schließen, Erstellen eines Grabprovisoriums, Abräumen des Trauerschmuckes (nach ca. 6 Wochen) und Abtragen des Grabprovisoriums. |
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3.5 |
Ausbettung Sarg |
1.142,40 € |
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3.6 |
Ausbettung Urne |
571,20 € |
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Mit den Gebühren der Ziffern 3.5 und 3.6 werden abgegolten: Öffnen des bisherigen Grabes und Heben der Leiche/Gebeine/Urne, Befördern innerhalb des Friedhofs, Senken der Leiche/Gebeine/Urne und Schließen des bisherigen Grabes. Außer den Gebühren nach 3.5 und 3.6 können entstandene Auslagen für etwaige notwendige Nebenarbeiten (z. B. Entfernen oder Versetzen von Grabmalen) berechnet werden. |
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3.7 |
Gebühr für Nebenleistungen |
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3.7.1 |
Benutzung der Friedhofskapelle je Fall, Nutzungsdauer max. 2 Stunden |
142,00 € |
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3.7.2 |
Benutzung einer Leichen- oder Kühlzelle pro Tag |
54,00 € |
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3.7.3 |
Benutzung des Vorraums der Leichenhalle für Trauerzeremonien |
71,00 € |
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4. |
Gebühren für sonstige Leistungen |
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4.1 |
Genehmigung zum Aufstellen eines Grabmals und/oder einer sonstigen baulichen Anlage |
175,00 € |
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4.2 |
Allgemeine Bearbeitungsgebühr |
35,00 € |
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4.3 |
Die Kosten für die Abräumung, Einebnung und Raseneinsaat bei vorzeitiger und gewöhnlicher Rückgabe des Nutzungsrechtes werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. |
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4.4 |
Nicht im Gebührentarif aufgeführte Bestattungsleistungen werden entsprechend dem Aufwand berechnet. |
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5. |
Gebühren für neue Grabanlagen |
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Neue Grabanlagen werden auf der Grundlage der jeweils gültigen Gebührenkalkulation kalkuliert. |
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Artikel III
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die durch sie geänderten Vorschriften außer Kraft. Für die Anwendung des geänderten Tarifs ist das Sterbedatum maßgeblich.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung vom 16.12.2019 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorstehende Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt.
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lübbecke vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Lübbecke, den 16.12.2019
Der Bürgermeister
Frank Haberbosch