5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Petershagen vom 12.12.2003
Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW (BestG) vom 17.06.2003 (GV. NRW. S. 313), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 687), § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.09.2012 (GV. NRW. S. 436), und der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Petershagen vom 12.12.2003 hat der Rat der Stadt Petershagen in seiner Sitzung am 13.12.2012 folgende Satzung beschlossen:Artikel I
Der Gebührentarif, der Bestandteil der Satzung vom 12.12.2003 ist, wird wie folgt geändert:
Gebührentarif
zur Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen
der Stadt Petershagen
zur Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen
der Stadt Petershagen
Die aufgeführten Tarife gelten wie folgt :
| Tarif.-Nr. | Art der Leistung | Gebühr |
| 1. | Nutzungsgebühr für Reihengrabstätten | |
| 1.1 | Reihengrabstätte für Erdbestattungen | 135,00 Euro |
| 1.2 | Urnen-Reihengrabstätte | 67,50 Euro |
| 1.3 | Pflegefreie Reihengrabstätte für Erdbestattungen | 915,00 Euro |
| 1.4 | Pflegefreie Urnen-Reihengrabstätte | 798,00 Euro |
| 1.5 | Anonyme Urnen-Reihengrabstätte | 509,00 Euro |
| 1.6 | Natur- oder Baumgrab, Urnenreihengrabstätte | 948,00 Euro |
| 2. | Nutzungsgebühren für Wahlgrabstätten | |
| 2.1 | Wahlgrabstätte für Erdbestattungen je Grabstelle | 180,00 Euro |
| 2.2 | Urnen-Wahlgrabstätte je Grabstelle | 90,00 Euro |
| 2.3 | Verlängerung der Nutzungszeit einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen je Grabstelle und Jahr | 4,50 Euro |
| 2.4 | Verlängerung der Nutzungszeit einer Urnen-Wahlgrabstätte je Grabstelle und Jahr | 2,25 Euro |
| 2.5 | Natur- oder Baumgrab, Urnenwahlgrabstätte | 1.130,00 Euro |
| 2.5.1 | Ausgleichsgebühr bei notwendiger Verlängerung der Nutzungszeit einer Natur- oder Baumwahlgrabstätte je Jahr für eine Grabstätte | 27,00 Euro |
| 2.6 | Partnergrabstätte Erdbestattung (für zwei Begräbnisse) | 3.860,00 Euro |
| 2.6.1 | Ausgleichsgebühr bei notwendiger Verlängerung der Nutzungszeit einer Partnergrabstätte für Erdbestattungen je Jahr für zwei Grabstätten | 51,00 Euro |
| 2.7 | Partnergrabstätte Urne (für zwei Begräbnisse) | 2.510,00 Euro |
| 2.7.1 | Ausgleichsgebühr bei notwendiger Verlängerung der Nutzungszeit einer Partnergrabstätte für Urnenbestattungen je Jahr für zwei Grabstätten | 44,00 Euro |
| 3. | Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabstelle und Jahr | 16,00 Euro |
| In den Tarifen 1.3 bis 1.6 und 2.5, 2.6, 2.7 ist die Friedhofsunterhal-tungsgebühr bereits enthalten. | ||
| 4. | Bestattungsgebühren | |
| 4.1 | Erdbestattung von Verstorbenen vom 6. Lebensjahr an | 479,00 Euro |
| 4.2 | Erdbestattung von Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres sowie von Tot- und Fehlgeburten | 151,00 Euro |
| 4.3 | Urnenbestattung | 137,00 Euro |
| In den Gebühren nach Tarif-Nr. 4.1 bis 4.3 sind das Herrichten und Wiederverfüllen des Grabes und - mit Ausnahme der anonymen Urnenbestattung – auch der Transport der Kränze von der Friedhofskapelle zur Grabstelle enthalten. In den Gebühren nach Tarif-Nr. 4.1 und 4.2 ist zusätzlich die Gestellung des Leichenwagens enthalten. | ||
| 5. | Benutzungsgebühren | |
| 5.1 | Benutzung der Friedhofskapelle bei Trauerfeiern einschl. Aufbewahrung der Leiche bis zu 4 Tagen und Benutzung der Orgel und des Glockengeläuts | 600,00 Euro |
| 5.2 | Minderung der Gebühr nach 5.1 bei Nichtnutzung der Orgel | 41,00 Euro |
| 5.3 | Minderung der Gebühr nach 5.1 bei Nichtnutzung des Glockengeläuts | 15,00 Euro |
| 5.4 | Alleinige Benutzung der Aufbahrungsräume oder Verlängerung über Tarif-Nr. 5.1 hinaus, je Tag | 26,00 Euro |
| 5.5 | Alleinige Benutzung der Aufbahrungsräume ohne Kapellennutzung | 39,00 Euro |
| 6. | Gebühren für Um- und Ausbettungen | |
| 6.1 | Umbettung eines Verstorbenen vom 6. Lebensjahr an | 1.374,00 Euro |
| 6.2 | Umbettung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebens-jahres sowie von Tot- und Fehlgeburten | 681,00 Euro |
| 6.3 | Umbettung einer Urne | 288,00 Euro |
| 6.4 | Ausbettung eines Verstorbenen vom 6. Lebensjahr an | 1.047,00 Euro |
| 6.5 | Ausbettung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebens-jahres sowie von Tot- und Fehlgeburten | 537,00 Euro |
| 6.6 | Ausbettung einer Urne | 242,00 Euro |
| 7. | Gebühren für Verwaltungsarbeiten | |
| 7.1 | im Rahmen einer Bestattung-, Aus- oder Umbettung | 157,00 Euro |
| 7.2 | im Rahmen einer alleinigen Aufbahrungsraum- oder Kapellenbenutzung | 125,00 Euro |
| 7.3 | für die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen | 63,00 Euro |
| 8. | Ausgleichzahlung für die Erhöhung der Pflege der allgemeinen Friedhofsfläche bei Rücknahme einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit/ Nutzungszeit, wenn die Rückgabe durch die bzw. den Grabnutzungsberechtigte/n erfolgt je angefangenes Jahr bis zum Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit Die Gebühr wird für die gesamte verbleibende Zeit festgesetzt und ist im Voraus zu entrichten. |
7,00 Euro |
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
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Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Petershagen vom 12.12.2003 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Petershagen vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Petershagen, den 19. Dezember 2012
Stadt Petershagen
Der Bürgermeister
Blume