3. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Petershagen vom 12.12.2003
Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW (BestG) vom 17.06.2003 (GV. NRW S. 313) und § 7 der Gemeindeordnung NRWin der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.9.2012 (GV. NRW. S. 436), und der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Petershagen vom 12.12.2003 hat der Rat der Stadt Petershagen in seiner Sitzung am 13.12.2012 folgende Satzung beschlossen:Abs. 11 wird ersatzlos gestrichen.
Abs. 1: Partnergrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen. Auf einer Partnergrabstätte sind zwei Bestattungen vorgesehen. Die Anlage der Partnergrabstätten besteht aus insgesamt acht Grabstellen. Die Partnergräber werden auf einzelnen Friedhöfen der Stadt Petershagen angeboten. Diese können bei der Friedhofsverwaltung angefragt werden. Die gesamte Fläche der Anlage wird mit unterschiedlichen Bodendeckern/Stauden bepflanzt. An einer in der Mitte aufgestellten Stelle wird ein Schild angebracht, das mit Name, Vorname, evtl. Geburtsname, Geburtsjahr und Sterbejahr einheitlich beschriftet wird. Das Schild wird von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben. Die Kosten sind in der Gebühr nach den Tarifen 2.6 und 2.7 enthalten. Die Entfernung des anlässlich einer Bestattung auf der Partnergrabstätte abgelegten Grabschmuckes sowie die Einebnung des Grabhügels wird einen Monat nach der Bestattung von der Friedhofsverwaltung veranlasst.
Abs. 2: Sollte die zweite Beisetzung nicht innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erwerb der Grabstätte erfolgen, fällt eine Ausgleichsgebühr für die notwendige Verlängerung der Nutzungszeit zur Abdeckung der Ruhezeit von 30 Jahren pro Partnergrabstätte und Jahr an. Diese ist aus dem Tarif 2.6.1 für Erdbestattungen und Tarif 2.7.1 für Urnenbestattungen zu entnehmen.
§ 16 Aschenbeisetzungen
Abs. 6a – Hinter Abs. 6a wird Abs. 6b neu eingefügt: „Wird das Natur- oder Baumgrab als Urnenwahlgrabstätte erworben und erfolgt die zweite Beisetzung nicht innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erwerb der Grabstätte, fällt eine Ausgleichsgebühr für die notwendige Verlängerung der Nutzungszeit zur Abdeckung der Ruhezeit von 30 Jahren pro Wahlgrabstätte und Jahr an. Diese ist aus dem Tarif 2.5.1 zu entnehmen“.
§ 18 a Rückgabe einer Grabstätte
1. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist bis zum Ende der Nutzungszeit bezahlt.
2. Für die damit einhergehende Erhöhung der Pflege der allgemeinen Friedhofsfläche wurde eine Ausgleichszahlung geleistet.
Die Entscheidung über die Rückgabe behält sich die Friedhofsverwaltung vor. Die Zahlung wird für die gesamte verbleibende Zeit festgesetzt und ist im Voraus zu entrichten. Sie wird pro Grabstelle und angefangenes Jahr berechnet. Sie ist dem Tarif 8. zu entnehmen.
Ein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren o. ä. besteht nicht“.
§ 20 Grabmale
§ 23 Fundamentierung und Befestigung
§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege
Nach Abs. 3 wird Abs. 4 eingefügt.
„(4) Wird die nach der Friedhofsgebührensatzung festgesetzte Gebühr nicht entrichtet, kann das Nutzungsrecht entzogen werden. Die Entziehung des Nutzungsrechtes setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist“.
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
Die vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswe-sen der Stadt Petershagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Petershagen vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Petershagen, den 19. Dezember 2012
Stadt Petershagen
Der Bürgermeister
Blume