3. Satzung vom 14. Oktober 2010 zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Petershagen vom 04.08.1997
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994 Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV. NRW. 2009 Seite 950), des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009 Seite 258 ff) sowie des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995 Seite 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV. NRW. 2010 Seite 185 ff), hat der Rat der Stadt Petershagen in seiner Sitzung am 30. September 2010 folgende Änderung der Entwässerungssatzung beschlossen:§ 1
§ 2 Nr. 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
1. Abwasser:
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Absatz 1 WHG.
2. Schmutzwasser:
Schmutzwasser ist nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften
veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten nach § 54 Absatz 1 Satz 2 WHG auch die aus Anlagen zum
Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
3. Niederschlagswasser:
Niederschlagswasser ist nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende
Wasser.
§ 2
(1) In § 5 Absatz 2 wird „§ 51 a Absatz 2 Satz 1 LWG“ ersetzt durch „§ 53 Absatz 3 a
Satz 1 LWG“.
(2) § 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers nicht ausgeschlossen, wenn die Gemeinde von der Möglichkeit des § 53 Absatz 3 a Satz 2 LWG NRW
Gebrauch macht.
§ 3
§ 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene
(in der Regel die Straßenoberkante) durch funktionstüchtige Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen.
Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein.
§ 4
§ 15 erhält folgende Fassung
(1) Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des § 61 a Absatz 3 bis Absatz 7 LWG NRW. Für welche Grundstücke und zu
welchem Zeitpunkt eine Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus § 61 a Absatz 3 bis 6 LWG NRW sowie einer
gesonderten Satzung der Gemeinde.
(2) Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch Sachkundige nach § 61 a Absatz 6 LWG NRW durchgeführt werden.
§ 5
In § 16 Absatz 2 Satz 4 wird vor „§ 59 LWG NRW“ eingefügt „§ 58 WHG und“
§ 6
(1) § 21 Absatz 1 Nr. 12 erhält folgende Fassung:
12. § 15
Abwasserleitungen nicht nach § 61 a Absatz 4 LWG NRW bei deren Errichtung oder Änderung oder bei bestehenden Abwasserleitungen bis zum durch gesonderte
Satzung bestimmten Zeitpunkt auf Dichtigkeit prüfen lässt.
(2) In § 21 Absatz 1 wird die bisherige Nr. „12“ zu Nr. „13“ und die bisherige Nr.“13“ wird Nr. „14“
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Petershagen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Petershagen, den 14.10.2010
Stadt Petershagen
Der Bürgermeister
Blume