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Datum: 18.02.2021

2. Verlängerung der Veränderungssperre für das Bebauungsplangebiet Nr. 2/22/171 »Steubenstraße«

Bekanntmachung

Satzung

über die 2. Verlängerung der am 26.04.2018 vom Rat der Stadt Lübbecke beschlossenen Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für das Bebauungsplangebiet
Nr. 2/22/171 „Steubenstraße“

Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) und der §§ 7 und 41 (1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in den derzeit geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Lübbecke in seiner Sitzung am 04.02.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Geltungsdauer der mit Beschluss vom 26.04.2018 angeordneten Veränderungssperre für das Bebauungsplangebiet Nr. 2/22/171 „Steubenstraße“ wird nochmals um ein Jahr verlängert und endet am 08.05.2022.


§ 2

Diese Satzung wird mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird gemäß § 16 Abs. 2 BauGB hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweise:

1) Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.

2) Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  • a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  • d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lübbecke vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Lübbecke, den 10.02.2021

Der Bürgermeister
Frank Haberbosch

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