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Datum: 30.12.2014

2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Petershagen

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. Seite 950), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW – StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. Seite 706, 1976 Seite 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. Seite 390), und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. Seite 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW Seite 394), hat der Rat der Stadt Petershagen in seiner Sitzung am 18. Dezember 2014 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel I

§ 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

 

§ 6

 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(Frontmetermaßstab)

 

(4)   Die Benutzungsgebühr je Frontmeter (Absätze 1 bis 3) beträgt jährlich:

a)      für Straßen, die vorwiegend dem Anliegerverkehr dienen                       1,00 Euro
b)      für Straßen des innerörtlichen Verkehrs                                             0,95 Euro
c)      für Straßen des überörtlichen Verkehrs                                              0,90 Euro

 

Artikel II

Die Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Petershagen vom 15.12.2006 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

 

a)         eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
            Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)         diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)         der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d)         der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Petershagenvorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
            bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Petershagen, 19. Dezember 2014

Stadt Petershagen
Der Bürgermeister
Blume

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