2. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Lübbecke
2. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Lübbecke
vom 20.12.2021
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW.S. 666, SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.9.2020 (GV. NRW. S. 916) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV.NRW S.712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029), hat der Rat der Stadt Lübbecke am 16.12.2021 folgende Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Lübbecke beschlossen:
Artikel 1
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Stadt Lübbecke erhebt für die Benutzung der in § 2 genannten Unterkünfte Benutzungsgebühren. Die Benutzungsgebühr wird pro Person berechnet. Maßgeblich für die Gebühr sind die in den Unterkünften anfallenden Kosten.
§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Benutzungsgebühr beträgt pro Person 195 €/Monat.
Im § 5 wird Satz 2 gestrichen.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, frühestens am 1.1.2022.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung vom 20.12.2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorstehende Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt.
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lübbecke vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Lübbecke, den 20.12.2021
Der Bürgermeister
Gez. Frank Haberbosch