2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 "Zur Bockmühle" in der Ortschaft Neuenknick
I.
Der Rat der Stadt Petershagen hat in seiner Sitzung am 26.03.2009 beschlossen, gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 des Baugesetzbuches den Bebauungsplan Nr. 8 „Zur Bockmühle“ in der Ortschaft Neuenknick durch eine 2. Änderung wie folgt zu ändern:
- Als Art der baulichen Nutzung wird allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
Ausnahmen gemäß § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung sind nicht zulässig.
- Holzhäuser in Holztafelbauweise mit senkrecht verlaufender Außenholzverkleidung (Schwedenhaus) sowie Holzhäuser in Blockbohlenbauweise (nicht in Naturstammbauweise oder mit halbrunden Bohlen) sind zulässig.
Das Änderungsgebiet ist aus dem im Anschluss an die Bekanntmachung abgedruckten Übersichtsplan ersichtlich.
Gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch wird der vorstehende Änderungsbeschluss hiermit öffentlich bekannt gemacht.
II.
Der Rat der Stadt Petershagen hat in seiner Sitzung am 25.03.2010 den Vorentwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Zur Bockmühle“ als Entwurf und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch beschlossen. Der Entwurf einschließlich Textteil und die Begründung mit Umweltbericht liegen in der Zeit vom
26. April 2010 bis einschließlich 28. Mai 2010
während der Dienststunden, und zwar montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr, montags und donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr, dienstags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, sowie freitags von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr in der Bauverwaltung der Stadtverwaltung Petershagen, Bahnhofstraße 63 (Zimmer 37), öffentlich aus.
Die öffentliche Auslegung wird hiermit gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt gemacht. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bauverwaltung der Stadtverwaltung Petershagen abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag nach § 47 Absatz 2a der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Petershagen, den 29. März 2010
Stadt Petershagen
Der Bürgermeister
Blume