2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11/02/165 »Industriegebiet westlich Jägerbach«
Bekanntmachung
der Stadt Lübbecke
2. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 11/02/165 „Industriegebiet westlich Jägerbach“
- Satzungsbeschluss -
Der Rat der Stadt Lübbecke hat in seiner Sitzung am 08.10.2020 folgenden Beschluss gefasst:
1. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wurden in die Abwägung gemäß §1 Abs. 7 BauGB eingestellt.Den Abwägungsvorschlägen wird zugestimmt.
2. Aufgrund des § 10 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) i.V.m. §§ 7 (1) und 41 (1g) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung wird die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11/02/165 „Industriegebiet westlich Jägerbach“ als Satzung beschlossen. Der Begründung wird zugestimmt.
Die Lage des Plangebietes und die Abgrenzung des Änderungsbereiches sind aus dem anschließend abgedruckten Kartenausschnitt ersichtlich. Der Änderungsplan mit der Begründung kann bei der Stadt Lübbecke, Bereich Stadtplanung, Kreishausstraße 2-4, Zimmer 715, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Hinweise:
1) Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Änderungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
2) Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
- a) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
- wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Lübbecke unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
3) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen den Änderungsplan nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lübbecke vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bekanntmachungsanordnung
Der Beschluss der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11/02/165 „Industriegebiet westlich Jägerbach“ als Satzung, Ort und Zeit der Einsichtnahme sowie die aufgrund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Änderungsplan in Kraft.
Lübbecke, den 26.10.2020
Der Bürgermeister