15. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Lübbecke vom 17.02.2014
Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung (SGVNW 2023) sowie der §§ 1, 2, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung (SGVNW 610) hat der Rat der Stadt Lübbecke in seiner Sitzung am 11.04.2013 die folgende 15. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Lübbecke beschlossen:
Artikel I
§ 12 Absatz 8 wird wie folgt geändert
In Satz 1 werden die Worte“ soweit dieses mehr als 20 m³/a sind“ gestrichen.
Satz 2 wird komplett gestrichen.
Artikel II
Der Begriff „gemeindliche“ wird durch den Begriff „öffentliche“ ersetzt:
- Präambel Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3
- § 1 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 2
- § 10 a Absatz 1
- § 11 Absatz 1
Artikel III
In § 11 Absatz 1 nach § 6 KAG NRW wird eingefügt:
„ und § 53 c LWG NRW“
In § 11 wird nach Absatz 2 eingefügt:
„(3) Die Schmutzwasser- und Regenwassergebühr sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).“
Artikel IV
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(2) Grundstücksanschlüsse sind die Leitungen von dem öffentlichen Hauptkanal (der öffentlichen Sammelleitung) in der öffentlichen Straße bis zur privaten Grundstücksgrenze.“
Artikel V
Inkrafttreten
Die mit dieser Satzung vorgenommenen Änderungen bezüglich des § 12 Absatz 8 treten rückwirkend zum 1.1.2012 in Kraft. Die anderen vorgenommenen Änderungen treten nach dem Tag Ihrer Bekannmachung in Kraft. Die durch sie geänderten Vorschriften der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungs-satzung der Stadt Lübbecke vom 18.12.1989, treten jeweils zum selben Zeitpunkt außer Kraft.
Lübbecke, den 17.02.2014
Stadt Lübbecke
Der Bürgermeister
Gez. Eckhard Witte
Die vorstehende Bekanntmachung wurde im "Amtlichen Kreisblatt - Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke" bzw. durch Aushang an der Bekanntmachungstafel vollzogen. Die Veröffentlichung im Internet erfolgt nachrichtlich.