13. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Lübbecke
Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung (SGVNW 2023) sowie der §§ 1,2 und 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung (SGVNW 610) hat der Rat der Stadt Lübbecke in seiner Sitzung am 06.11.2008 die folgende 13. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Lübbecke beschlossen:
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Lübbecke vom 18.12.1989 wird wie folgt geändert:
Artikel I
§ 12 a "Gebührentarif" wird wie folgt neu gefaßt:
(1) Normaltarif Die Gebühr für die Einleitung von normal belastetem häuslichen und haushaltsähnlichen Schmutzwasser (bis 500 mg/l BSB5 und 95 mg/l Gesamtstickstoff) beträgt
2,48 €/m³.
Bei Schätzung und Pauschalierung nach § 12 Abs. 5 beträgt die Gebühr
112,00 €/gemeldeter Person/a.
Bei ergänzender Versorgung aus eigenen Anlagen (§ 12 Abs.6) zusätzlich
37,20 €/gemeldeter Person/a
(2) Grauwassernutzung Für die Einleitung von Schmutzwasser, welches unter Einsatz einer Anlage zur Nutzung von Regenwasser entstanden ist, beträgt die Gebühr
1,65 €/m³.
Werden Wassermengen aus derartigen Anlagen nicht messtechnisch erfasst, so beträgt die Gebühr
25,00 €/gemeldete Person/a.
(3) Starkverschmutzer -Tarif- Für die Einleitung von Schmutzwasser, welches in seiner Belastung von dem in Abs. 1 genannten abweicht, wird die Gebühr wie folgt berechnet:
Mengenbetrag 1,91 €/m³
Verschmutzungsbeträge:
+ Einleiter - BSB5 (mg/l) x 0,00096 €/m³
+ [(Einleiter - Stickstoff (mg/l)) x (Einleiter - Stickstoff (mg/l): Einleiter BSB5 (mg/l))²] x 0,02519 €/m³
Die nach der Formel errechnete Gebühr vermindert sich für Einleiter, die lediglich die Abwasserbehandlungsanlage, nicht jedoch das Kanalnetz der Stadt benutzen, um
0,96 €/m³.
(5) Kühlwasser Für die Einleitung von Wasser, das, ohne verschmutzt zu werden, in betrieblichen Prozessen eingesetzt wurde (z. B. Kühlwasser), ermäßigt sich die Gebühr nach Abs. 1 oder 2 um 0,57 €/m³. Die Ermäßigung wird nur gewährt, wenn die Teilströme des unverschmutzten Wassers im Betrieb durch technische Meßeinrichtungen exakt erfaßt werden können.
(7) Regenwasser Die Gebühr für die Einleitung von Regenwasser in die öffentliche Abwasseranlage beträgt
138,00 €/Einheit/a nach § 12 Abs. 10
Soweit erforderlich, kann die Darstellung der Regenwassergebühr in automatisch erstellten Abrechnungen in der Weise erfolgen, daß an die Stelle des Multiplikanden 1 (oder eines Vielfachen davon) ein Multiplikand von 10 bzw. 100 (oder eines Vielfachen davon) tritt. Der Multiplikator wird in solchen Fällen um den gleichen Faktor vermindert (anstelle von 138,00 € also 13,80 € bzw. 1,38 €).
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt zum 1.1.2009 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die durch sie geänderten Vorschriften der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Lübbecke vom 18.12.1989, zuletzt geändert durch Satzung vom 28.10.2005 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung vom 26.11.2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lübbecke vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Lübbecke, den 26.11.2008
Die Bürgermeisterin
Susanne Lindemann
Die vorstehende Bekanntmachung wurde im "Amtlichen Kreisblatt - Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke" bzw. durch Aushang an der Bekanntmachungstafel vollzogen. Die Veröffentlichung im Internet erfolgt nachrichtlich.