11. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung
11. Satzung zur Änderung der
Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung)
in der Stadt Lübbecke vom 30.11.2020
Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.1.2018 (GV NRW S. 90), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18.12.1975 (GV NRW S. 706), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25.10.2016 (GV NRW S. 868) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23.1.2018 (GV NRW S. 90) hat der Rat der Stadt Lübbecke in seiner Sitzung am 26.11.2020 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Straßenliste als Bestandteil der Straßenreinigungssatzung wird wie folgt geändert:
a) Unter Stadtgebiet folgende Straße aus Zone D löschen und in Zone A aufnehmen:
Heuweg B65 bis ca. 5 m vor Hausnummer 62
b) Die Straßenliste wird durch den Satz „Alle nicht aufgeführten Straßen gehören der Reinigungsklasse B an.“ ergänzt.
Artikel II
In § 5 Abs. 3 werden die Tarife wie folgt neu gefasst:
a) für Grundstücke in der Reinigungsklasse A 0,71 €/BF/Jahr
b) für Grundstücke in der Reinigungsklasse C1 14,09 €/BF/Jahr
c) für Grundstücke in der Reinigungsklasse C2 3,16 €/BF/Jahr
d) für Grundstücke in der Reinigungsklasse D 1,11 €/BF/Jahr
§ 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„Für die Winterwartung (Reinigungsklasse W) wird zusätzlich eine Gebühr erhoben.
Diese beträgt für Grundstücke in der Reinigungsklasse W 4,46 €/BF/Jahr.“
Artikel III
Inkrafttreten
Die mit dieser Satzung vorgenommenen Änderungen treten zum 1.1.2021 in Kraft. Die durch sie geänderten Vorschriften treten jeweils zum selben Zeitpunkt außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung vom 30.11.2020 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorstehende Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt.
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lübbecke vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Lübbecke, den 30.11.2020
Der Bürgermeister
Frank Haberbosch