10. Satzung vom 25. Mai 2010 zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Petershagen vom 03. April 1995
Auf Grund von § 7 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. Seite 380), hat der Rat der Stadt Petershagen in seiner Sitzung am 06. Mai 2010 mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende 10. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Petershagen beschlossen:Artikel I
§ 3 Absatz 6 erhält folgende neue Fassung:
„Die Ortsbürgermeister erhalten eine nach Einwohnern gestaffelte monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.“
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01. Juli 2010 in Kraft
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Petershagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Petershagen, den 25. Mai 2010
Stadt Petershagen
Der Bürgermeister
Blume