1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lübbecke über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS) vom 05.05.2022
1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lübbecke über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) vom 05.05.2022
Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung (SGVNW 2023) sowie des § 132 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), hat der Rat der Stadt Lübbecke in seiner Sitzung am 17. März 2022 die folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lübbecke über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen beschlossen:
Die Satzung der Stadt Lübbecke über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) vom 04.03.2019 wird wie folgt geändert:
Artikel I
§ 4 wird wie folgt neu gefasst:
Die Gemeinde trägt 40 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.
§ 4 a wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung:
§ 4 a
Zeitpunkt der Änderung des Anteils der Gemeinde
Der Anteil der Gemeinde nach § 4 gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht nach § 133 BauGB für alle Erschließungsmaßnahmen, für die am 01.05.2021 die zu erhebenden Erschließungsbeiträgen noch nicht bestandskräftig festgesetzt oder abgelöst waren.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung vom 05.05.2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorstehende Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt.
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lübbecke vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Lübbecke, den 05.05.2022
Der Bürgermeister
Frank Haberbosch