1. Satzung zur Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Lübbecke -Sondernutzungssatzung - vom 17.3.2022
1. Satzung zur Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Lübbecke -Sondernutzungssatzung – vom 17.3.2022
Aufgrund der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 26.3.2019 (GV.NRW. S. 193) und des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), § 1 Abs. 3 KAG NRW vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) hat der Rat der Stadt Lübbecke in seiner Sitzung am 17.3.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Anlage 1 zur Sondernutzungssatzung der Stadt Lübbecke vom 19.2.2010 wird wie folgt geändert:
Bei Buchstabe B. Gebühren werden unter Tarifstelle 6 die Worte „Verkaufsstände und -einrichtungen“ durch das Wort „Verkaufseinrichtungen“ ersetzt.
§ 2
Die Anlage 2 zur Sondernutzungssatzung der Stadt Lübbecke vom 19.2.2010 wird wie folgt geändert:
1. Ziff. 4.2. wird wie folgt geändert:
- a. In der Überschrift werden hinter dem Wort „Warenauslagen“ die Worte „und Warenautomaten“ eingefügt.
- b. In Satz 1 werden hinter dem Wort „darstellen“ die Worte „und sich störend auf das Ambiente einer Straße auswirken.“ eingefügt.
- c. Hinter dem Satz 6 wird folgender Satz eingefügt: „Warenautomaten sind automatisierte Behältnisse oder Maschinen, die der Ausgabe oder der Sammlung bestimmter Waren (auch Lebensmittel) dienen.
- d. Bei den „Festlegungen/Anforderungen“ wird folgender Punkt angefügt:
- Warenautomaten sind nicht zulässig.
2. Hinter Ziff. 4.3. wird folgende Ziff. 4.4. angefügt:
- „4.4 Verkaufseinrichtungen
- Verkaufseinrichtungen sind nur ausnahmsweise zulässig.
- Die unabgestimmte Vielgestaltigkeit und zum Teil mangelnde Gestaltungs- und Materialqualität von Verkaufseinrichtungen kann einen negativen Eindruck erzeugen, der dem Stadtbild abträglich ist. Als Verkaufseinrichtungen gelten Verkaufswagen oder Verkaufsstände mit oder ohne festen Standort für Waren und Lebensmittel aller Art.
- Bei der Gestaltung der Verkaufseinrichtungen, sofern sie ausnahmsweise zugelassen werden, wird auf eine zurückhaltende Form- und Farbgebung und hochwertige Materialien Wert gelegt.
- Verkaufseinrichtungen zu organisierten Märkten und Veranstaltungen/Events (z.B. Wochenmarkt, Wurstmarkt oder Weihnachtsmarkt) sind von diesen Regelungen nicht betroffen.
3. Die Ziff. 4.4 bis 4.6. werden zu Ziff. 4.5 bis 4.7
§ 3
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung vom 17.3.2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorstehende Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt.
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lübbecke vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Lübbecke, den 6.4.2022
Gez. Frank Haberbosch
Bürgermeister