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Datum: 28.11.2008

1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lübbecke

Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (SGV NW 2023) in der z. Zt. gültigen Fassung und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (SGV NW 610) in der z. Zt. gültigen Fassung sowie des § 9 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21.06.1988 (SGV NW 74) in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lübbecke hat der Rat der Stadt Lübbecke in seiner Sitzung am 06.11.2008 die folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Gebühren für Abfallbehälter richten sich nach deren Größe, angegeben in Volumen, sowie der Häufigkeit der Entleerung pro Jahr. Es werden folgende jährliche Gebühren erhoben:

a) Behälter für Restmüll bei 13 Entleerungen/a:

  60 l  46,80 €
  80 l  50,76 €
120 l  59,40 €
240 l  84,00 €

b) Behälter für Restmüll:

   770 l - bei 13 Entleerungen/a     420,00 €
   770 l - bei 26 Entleerungen/a     699,00 €
   770 l - bei 52 Entleerungen/a  1.260,00 €
1.100 l - bei 13 Entleerungen/a     519,00 €
1.100 l - bei 26 Entleerungen/a     870,00 €
1.100 l - bei 52 Entleerungen/a  1.584,00 €

c) Behälter für Bioabfälle bei 26 Entleerungen/a:

  60 l     55,80 €
  80 l     63,00 €
120 l     78,00 €
240 l   123,00 €

Artikel II
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2009 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die durch sie geänderten Vorschriften außer Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung vom 26.11.2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lübbecke vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Lübbecke, den 26.11.2008

Die Bürgermeisterin
Susanne Lindemann

Die vorstehende Bekanntmachung wurde im "Amtlichen Kreisblatt - Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke" bzw. durch Aushang an der Bekanntmachungstafel vollzogen. Die Veröffentlichung im Internet erfolgt nachrichtlich.

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