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Datum: 14.10.2008

1. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Lübbecke

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 09.10.2007 (GV NRW, S. 380) sowie der §§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW 1995 S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV NRW, S. 708) hat der Rat der Stadt Lübbecke am 19.06.2008 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

§ 12 der Entwässerungssatzung der Stadt Lübbecke vom 30.03.2007 erhält folgende Fassung:

§ 12
Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze

(1) Führt die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten auf seinem Grundstück einen Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu halten und gegebenenfalls zu ändern und zu erneuern. Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpenschachtes, der Druckpumpe und der dazugehörigen Druckleitung trifft die Stadt.

(2) Die für die erstmalige Herstellung eines Anschlusses an ein Druckentwässerungsnetz im Sinne des Absatzes 1 erforderliche technische Anlage, bestehend aus Pumpe mit Schneidwerk, Pumpenschacht mit Abdeckung sowie Schalteinheit, wird von der Stadt gestellt und dem Anschlussnehmer zum eigenen Einbau an das Grundstück geliefert. Mit der Lieferung geht das Eigentum an den Gegenständen auf den Anschlussnehmer über. Der Lieferumfang ist auf Standardgeräte, -maße und -ausführungen begrenzt und wird in diesem Rahmen von der Stadt festgelegt.

(3) Der Grundstückseigentümer ist zur regelmäßigen Wartung der Druckentwässerungsanlage verpflichtet. Hierzu kann der Anschlussnehmer mit einem geeigneten Fachunternehmen einen Wartungsvertrag abschließen, der eine Wartung der Druckpumpe entsprechend den Herstellerangaben sicherstellt. Wird ein solcher Wartungsvertrag nicht abgeschlossen, hat der Grundstückseigentümer in anderer geeigneter Weise die Wartung entsprechend den Herstellerangaben durchzuführen, um die dauernde Betriebsfähigkeit seiner Anlage zu gewährleisten.

(4) Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig.

Artikel II

Diese Änderung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung vom 13.10.2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lübbecke vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Lübbecke, den 13.10.2008

Die Bürgermeisterin
Susanne Lindemann

Die vorstehende Bekanntmachung wurde im "Amtlichen Kreisblatt - Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke" bzw. durch Aushang an der Bekanntmachungstafel vollzogen. Die Veröffentlichung im Internet erfolgt nachrichtlich.

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