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Datum: 23.07.2015

1. Ordnungsbehördliche Verordnung vom 02. Juli 2015 zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Petershagen vom 14.12.2000

Aufgrund der §§ 27 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1, und 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. Seite 528), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 02.10.2014 (GV. NRW. Seite 622), wird von der Stadt Petershagen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Petershagen vom 25. Juni 2015 für das Gebiet der Stadt Petershagen folgende Verordnung erlassen:

 

Artikel 1

§ 2 erhält folgende neue Überschrift:

Tiere


§ 2 wird um folgende Absätze ergänzt:

(6) Katzenhalter, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt durch Kastration oder Sterilisation unfruchtbar machen zu lassen und mittels Mikrochip zu kennzeichnen und bei einem zentralen Haustierregister anzumelden. Dies gilt für weibliche und männliche Katzen ab einem Alter von fünf Monaten.

(7) Als Katzenhalter im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilebenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.

(8) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Unfruchtbarmachung zugelassen werden. Die Abgabe der Tiere ist vom Züchter zu dokumentieren und die Dokumentation mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Im Übrigen bleibt § 7 unberührt.

 

§ 8 Absatz 1 Ziffer 1 erhält folgende Fassung:

1. die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung von Tieren gemäß § 2 Absatz 1 bis 5 der Verordnung;

 

Artikel 2

Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Petershagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Petershagen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Petershagen, den 02. Juli 2015

Stadt Petershagen
Der Bürgermeister
Blume

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