1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 »Im Forsten-Ost« - Satzungsbeschluss -
Der Rat der Stadt Petershagen hat in seiner Sitzung am 20.10.2011 gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NRW S. 666), in der jeweils geltenden Fassung, die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 „Im Forsten-Ost“ in der Ortschaft Lahde als Satzung beschlossen. Die Änderung erfolgte im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Von einer Umweltprüfung wurde abgesehen. Das Änderungsgebiet ist aus dem im Anschluss an diese Bekanntmachung abgedruckten Kartenausschnitt ersichtlich.Der Bebauungsplan einschließlich Planzeichenerklärung und Begründung kann vom Tage dieser Bekanntmachung an bei der Stadt Petershagen, Bauverwaltung, Zimmer 37, Bahnhofstraße 63, 32469 Petershagen-Lahde, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Hinweise:
1. Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die Entschädigung von durch diesen Änderungsplan möglicherweise eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
2. Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden unbeachtlich
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich
gegenüber der Stadt Petershagen unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
3. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Petershagen vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Der Beschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 „Im Forsten-Ost“ als Satzung, Ort und Zeit der Einsichtnahme sowie die auf Grund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 „Im Forsten-Ost“ in Kraft.
Petershagen, den 25. Oktober 2011
Stadt Petershagen
Der Bürgermeister
Blume
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