1. Änderung der Satzung über Benutzungsgebühren und Kostenersatz für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr
Aufgrund der §§ 7 Absatz 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV. NRW. Seite 380) und des § 41 Absätze 2 und 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10.02.1998 (GV. NRW. Seite 122), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vom 07.12.2007 (GV. NRW. Seite 662), hat der Rat der Stadt Petershagen in seiner Sitzung am 17.04.2008 folgende Änderungssatzung beschlossen:
§ 1
In § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist.
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Beschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Petershagen, den 21.04.2008
Schmitz-Neuland
Bürgermeisterin