Änderungssatzung zur Satzung über die Umlage von Kosten für den Ausbau und die Unterhaltung der Gewässer der II. Ordnung im Einzugsgebiet der »Hunte« und Bekanntmachung
1. Änderungssatzung zur Satzung über die Umlage von Kosten für den Ausbau und die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Einzugsbereich der „Hunte“ vom 13.01.2003Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NRW. S. 666) und der §§ 89, 91 und 92 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG -) vom 04. Juli 1979 (GV. NW. S. 488) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in Verbindung mit den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 – KAG – (GV. NRW. S. 712) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Preußisch Oldendorf in seiner Sitzung am 12.10.2011 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
§ 4 Abs. 4 wird erhält folgende Fassung:
Die Gebühr für die Gebührenpflichtigen der Gruppe C beträgt:
a) Grundgebühr (je wirtschaftliche Einheit) 3,38 €/jährlich b) für versiegelte Flächen je angefangenes ar 1,55 €/jährlich c) für Forstflächen je angefangenes ar 0,09 €/jährlich d) für übrige Flächen je angefangenes ar 0,31 €/jährlich
§ 2
InkrafttretenDiese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.
2. Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Umlage von Kosten für den Ausbau und die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Einzugsbereich der „Hunte“ vom 13.01.2003
Die vorstehende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Umlage von Kosten für den Ausbau und die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Einzugsbereich der „Hunte“ vom 13.01.2011 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.