Änderungen beim Elterngeld zum 1. Januar 2011
Kreis Minden-Lübbecke, 21. Dezember 2010
Änderungen beim Elterngeld zum 1. Januar 2011
Mit dem Jahreswechsel treten eine Reihe neuer Regelungen zum Elterngeld inkraft, die auch für diejenigen gelten, die schon Elterngeld beziehen. Angewendet werden diese Änderungen auf die Elterngeldbezugsmonate, also die Lebensmonate des Kindes, die vollständig in das Jahr 2011 fallen.
Für Elterngeldbezieher, die vor der Geburt des Kindes im Durchschnitt mehr als 1.200 Euro monatlich verdient haben, wird das Elterngeld schrittweise von 67 auf 65 Prozent abgesenkt, und zwar um 0,1 Prozent für je zwei Euro über 1.200 Euro. Der Höchstbetrag von 1.800 Euro Elterngeld bleibt erhalten.
Für Elterngeldberechtigte, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag erhalten, wurde bisher das Elterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich nicht auf die Sozialleistungen angerechnet. Künftig wird das Elterngeld jedoch grundsätzlich vollständig als Einkommen berücksichtigt, so dass sich der Anspruch auf das Arbeitslosengeld II bzw. auf die Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag um die Höhe des Elterngeldes verringert. Bei der Anrechnung kommt es auf den Zufluss des Elterngeldes an: Fließt das Elterngeld 2011 zu, ist es im Jahr 2011 als Einkommen zu berücksichtigen. Für Elterngeldberechtigte, die vor der Geburt ihres Kindes ein Erwerbseinkommen hatten, gibt es jedoch einen Elterngeldfreibetrag. Dieser entspricht der Höhe des Voreinkommens und beträgt bis zu maximal 300 Euro. In solchen Fällen wird das Elterngeld in dieser Höhe nicht auf die Sozialleistungen angerechnet.
Die neuen Regelungen gelten auch für Elterngeldbezieher, die die Verlängerungsmöglichkeit, also halbe Auszahlung bei Verdoppelung des Auszahlungszeitraumes, gewählt haben. Bei dieser Variante des Elterngeldes war bisher ein Betrag von 150 Euro monatlich anrechnungsfrei. Nach der neuen Regelung werden sowohl die ersten als auch die zweiten Teilbeträge beim Arbeitslosengeld II, der Sozialhilfe bzw. dem Kinderzuschlag vollständig als Einkommen berücksichtigt, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Berechtigten zufließen.
Sofern Elterngeldbezieher ab 2011 noch weitere Elterngeldteilbeträge erhalten und Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag beziehen, wird empfohlen, die Verlängerung der Elterngeldauszahlung noch 2010 schriftlich bei der Elterngeldstelle zu widerrufen. Der Widerruf ist jederzeit - auch für die Vergangenheit - möglich. Die noch nicht ausgezahlten Teilbeträge werden dann in einer Summe ausgezahlt und sind somit bis zu einer Höhe von 150 Euro pro Monat anrechnungsfrei.
Künftig wird Einkommen, das in einem Staat, der nicht zur Europäischen Union gehört (mit Ausnahme der Schweiz) erwirtschaftet wurde, bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt. Keinen Anspruch auf Elterngeld haben künftig Elternpaare, die im letzten Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten sowie Alleinerziehende mit einem entsprechenden Einkommen von mehr als 250.000 Euro.
Für weitere Auskünfte und die Annahme von Anträgen steht die Elterngeldstelle des Kreises Minden-Lübbecke - auch zwischen den Feiertagen - unter Tel.: 0571 / 807 -2460 zu folgenden Sprechzeiten zur Verfügung: Montag, Mittwoch und Donnerstag von 8 bis 12 Uhr sowie Montag von 14 bis 16 Uhr und Donnerstag von 14 bis 16.30 Uhr.