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Änderung_der_Hebesatzsatzung zum 01.01.2015


Hebesatzsatzung

und Bekanntmachung der Hebesatzsatzung

der Stadt Preußisch Oldendorf

vom 18.12.2014

   

1.  Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Preußisch Oldendorf vom 18.12.2014 (Hebesatzsatzung)

Aufgrund des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) in der derzeit gültigen Fassung, des § 16 des Gewerbesteuergesetzes vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) in der derzeit gültigen Fassung sowie des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16.12.1981 (GV. NRW. 1981 S. 732) i. V. m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Preußisch Oldendorf am 17.12.2014 die nachstehende Satzung beschlossen:

§ 1
Die Hebesätze für die Grundsteuern und für die Gewerbesteuer werden für das Gebiet der Stadt Preußisch Oldendorf ab dem Haushaltsjahr 2015 wie folgt festgesetzt:

1.  Grundsteuer

    a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A)  244 v. H.

    b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B)  423 v. H.

 

2.  Gewerbesteuer
415 v. H.

 

§ 2

Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hebesatzsatzung der Stadt Preußisch Oldendorf vom 31.10.2013 außer Kraft.

2. Bekanntmachung der Hebesatzsatzung

Die vorstehende Hebesatzsatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Preußisch Oldendorf, den 18.12.2014

Stadt Preußisch Oldendorf

                                                                                 
Der Bürgermeister

Marko Steiner

                                                                         



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