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Änderung in der Kfz-Zulassung

Kreis Minden-Lübbecke, 26.10.2006


Änderung in der Kfz-Zulassung

Für Fahrzeughalter, die dem Straßenverkehrsamt Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen schulden, werden Fahrzeuge erst dann zugelassen, wenn die Rückstände beglichen worden sind.

Der Landtag NW hat das „Gesetz zur Entbürokratisierung der Betreibung von Gebühren- und Auslagenrückständen bei der Zulassung von Fahrzeugen" beschlossen. Danach darf ein Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn alle vorhandenen rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen und vom Fahrzeughalter verursachte gebührenpflichtige Amtshandlungen der Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen beglichen worden sind.

Was seit dem 01. Januar 2006 für die Kfz-Steuer gilt, wird jetzt auch für geschuldete Gebühren und Auslagen aus vom Kfz-Halter verursachten Amtshandlungen angewendet:

Erst die Rückstände begleichen, danach erfolgt die Zulassung des Fahrzeugs.

Dies gilt z.B. für Verfahren wegen Versicherungsanzeigen und Mängelbeseitigung an Fahrzeugen.

Die neue Rechtslage wird bei den Zulassungsstellen des Straßenverkehrsamtes in Minden und Lübbecke EDV-technisch unterstützt. Bei der Bearbeitung der Zulassungsanträge weist das EDV-System auf vorangegangene Verfahren hin. Die Mitarbeiter in der Zulassungsstelle bzw. in der Kreiskasse ermitteln noch bestehende Rückstände und teilen sie dem Fahrzeughalter mit, dessen Fahrzeug erst nach Begleichung der Gebühren und Auslagen zugelassen wird.

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