Änderung der Betriebssatzung für den Abwasserbetrieb
Aufgrund der §§ 7, 107 Abs. 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 09.10.2007 (GV. NRW. Seite 380), in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 (GV. NRW. Seite 644) hat der Rat der Stadt Petershagen in seiner Sitzung am 19.06.2008 folgende Änderung der Betriebssatzung beschlossen:
§ 1
§ 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Der Eigenbetrieb wird vom Betriebsleiter selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung und diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Dem Betriebsleiter obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere Einsatz des Personals, Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten und der laufenden Netzerweiterungen, Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, Abschluss von Werk- und Dienstleistungsverträgen und von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden. Insbesondere erlässt der Betriebsleiter die Bescheide über die Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen, zu Kanalbenutzungsgebühren, zu Aufwandersätzen für Haus- und Grundstücksabwasseranschlüsse, zu Gebühren zur Deckung der aufzubringenden Abwasserabgabe für Kleineinleiter nach dem Abwasserabgabengesetz sowie zu Gebühren nach § 9 Abs. 2 der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Petershagen und ordnet den Anschluss- und Benutzungszwang an.
Aufträge in Höhe bis 50.000,00 Euro vergibt der Betriebsleiter.
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Abwasserbetrieb der Stadt Petershagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Beschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Petershagen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Petershagen, den 20.06.2008
Stadt Petershagen
Die Bürgermeisterin
Schmitz-Neuland